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Dr. Anke Hübner


Rechtsanwältin, Partner
Fachanwältin für Medizinrecht


Zugelassen seit 2006
Bei Seufert Rechtsanwälte seit 2006
Standort München

Telefondurchwahl: +49 89 29033-142
E-Mail-Adresse: huebner@seufert-law.de

Sprachen: Deutsch, Englisch

Studium an den Universitäten Dresden und Göttingen.
Mitarbeiterin am Zentrum für Medizinrecht der Universität Göttingen.

Lehrbeauftragte für Medizinrecht, Studiengang Gesundheitsmanagement, DHBW Ravensburg

Fachgebiete:
Gesundheitsrecht / Health Care, insb. Vertragsarztrecht, Hochschulambulanzen, Psychiatrische Institutsambulanzen, MZEB, MVZ, Wahlleistungen, Kooperationen, Compliance und Datenschutz

Meldungen


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Interaktives Online-Seminar MVZ Aktuell - Rechtsprechung - Leistungsvergütung - Digitalisierung
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Seufert Focus Top Wirtschaftskanzlei 2020 im Bereich Health Care
Seufert berät Zusammenschluss der Kreiskliniken der Landkreise Altötting und Mühldorf a. Inn zum InnKlinikum Altötting und Mühldorf
Interaktives Seminar in Nürnberg: MVZ im Dickicht von TSVG, neuem EBM, neuer Bedarfsplanung, MDK-Reformgesetz und neuester Rechtsprechung
Oper für alle 2019 - Stimmungsvoller Kunstgenuss bei Seufert
6. Expertenrunde Zukunft Kommunale Kliniken am 4. Juli 2019
Seufert Healthcare Partnerin Dr. Anke Hübner referiert beim Winterarbeitstreffen des Berufsverbandes der Medizinischen Versorgungszentren (BMVZ) in Hamm zum Thema „Variable Vergütungsbestandteile in Anstellungsverträgen und Kooperationen im MVZ"
Top-Platzierungen und Mehrfachempfehlungen bei Befragung deutscher Unternehmensjuristen für Seufert bei Healthcare (TOP 3), SDAX Unternehmen (TOP 10) sowie Gesellschafts- und Arbeitsrecht
Seufert gewinnt mit Rechtsanwältin Dr. Starzer eine erfahrene Expertin im Bereich Krankenhaus-, Pharma- sowie Medizinprodukterecht als neues Mitglied im Team Health Care
Expertenrunde ZUKUNFT KOMMUNALE KLINIKEN 2018 mit Prof. Lauterbach, MdB, und Landrat Dr. Neth #ZKK18
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4. Veranstaltung „ZUKUNFT KOMMUNALE KLINIKEN“ mit Prof. Karl Lauterbach und Prof. Boris Augurzky: Der große Umbruch der Versorgungslandschaft wird bald kommen
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ZUKUNFT KOMMUNALE KLINIKEN III - Kommunale Entscheider diskutierten mit Prof. Lauterbach und Prof. Mansky die Auswirkungen des Krankenhausstrukturgesetzes (KHSG) und den sich verschärfenden Qualitätswettbewerb
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Mandanteninformationen


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BSG: Sonderbedarf kann auch durch mehrere Anstellungsgenehmigungen im Umfang eines Viertel Anrechnungsfaktors gedeckt werden
MVZ-GbR: Geschäftsführende Alleingesellschafter können nach Verzicht auf die Zulassung nicht zugleich als angestellte Ärzte in der GbR genehmigt werden
Neue vertragsärztliche Pflicht zur Berufshaftpflichtversicherung
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SG München entscheidet zur Sonderbedarfszulassung und Nachrangregelung von MVZ
Kein genereller Ausschluss von Vertragsärzten und MVZ vom Kurzarbeitergeld
Der Referentenentwurf zum Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) sieht für Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen Gründungsbeschränkungen bei Medizinischen Versorgungszentren vor
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Sozialgericht Dresden bestätigt MVZ-Zulassung mit jeweils einem hälftigen Versorgungsauftrag je Fachgebiet
BSG: Gesellschafterwechsel einer MVZ-Trägergesellschaft ist nicht genehmigungspflichtig / Bürgschaft kann von einer (Krankenhaus-)GmbH abgegeben werden
MVZ dürfen die Stellen ausschließlich psychotherapeutisch tätiger Ärzte mit psychologischen Psychotherapeuten nachbesetzen
Ausschluss der Überweisungsbefugnis für ermächtigte Ärzte und ärztlich geleitete Einrichtungen durch den BMV-Ä zum 1. Oktober 2013
Zulassung eines MVZ mit einem halben Vertragsarztsitz
KV ist auch ohne zusätzliche Bankbürgschaft ohne Zeitgrenze zur Weiterzahlung von monatlichen Honorarabschlägen an MVZ verpflichtet
Eilentscheidung des SG Dresden – Ermächtigte Ärzte und Einrichtungen sind überweisungsbefugt!
Neue Einschränkungen für MVZs!
GKV-Versorgungsstrukturgesetz – Was ändert sich für MVZ - 07/2011
BSG: Keine Vollzeittätigkeit neben hälftiger Vertragsarztzulassung (B 6 KA 40/09)