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Jameda muss Arzt-Profil löschen

Das Arztbewertungsportal Jameda muss die Daten einer niedergelassenen Dermatologin und Allergologin vollständig löschen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 20.02.2018 (Az.: VI ZR 30/17) entschieden.

Die Ärztin war in den Vorinstanzen noch unterlegen. Der Senat begründete seine Entscheidung damit, dass das Grundrecht der Ärztin auf informationelle Selbstbestimmung in diesem Fall gegenüber dem Recht des Arztbewertungsportals auf Meinungs- und Medienfreiheit überwiege.

Hintergrund

Die Dermatologin und zugleich Klägerin wurde gegen ihren Willen mit ihrem akademischen Grad, ihrem Namen, ihrer Fachrichtung und ihrer Praxisanschrift im Portal von Jameda geführt. Nach der Pressemitteilung des BGH erschienen bei Aufruf ihres Profils auf dem Portal von Jameda unter der Rubrik „Hautärzte (Dermatologen) (mit Bild) in der Umgebung" weitere Ärzte desselben Fachbereichs. Eine Sortierung der eingeblendeten Ärzte nach Gesamtnote erfolgte nicht; es wurden nicht nur Ärzte angezeigt, die eine bessere Gesamtnote als die Klägerin haben.

Demgegenüber blendete die Beklagte bei Ärzten, die sich bei ihr kostenpflichtig registrieren und ein „Premium-Paket" gebucht haben, keine Konkurrenten auf deren Profil ein. Die Beklagte wirbt bei Ärzten für ihre „Serviceleistungen" damit, dass die individuell ausgestaltbaren Profile zahlender Kunden deutlich häufiger aufgerufen würden. Gleichzeitig erziele der zahlende Kunde jedoch durch die Einblendung seines individualisierten Profils auf den Profilen der Nichtzahler eine zusätzliche Aufmerksamkeit bei den Nutzern. Ein "Premium-Eintrag" steigere zudem die Auffindbarkeit über Google.

Fehlende Neutralität

Der Senat sah die Neutralität des Informationsmittlers nicht mehr als gegeben an. Deshalb könne das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit in dieser Situation nicht mehr gegenüber dem Recht der Klägerin auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten überwiegen.

Fazit

Die Entscheidung des BGH könnte weitreichende Folgen haben, da auf dieser Basis zahlreiche Profile von Ärzten, welche entgegen ihrem Willen noch auf dem Bewertungsportal gelistet sind, gelöscht werden können. Bislang hat der BGH einen grundsätzlichen Löschanspruch verneint.

Gerade diese Entscheidung zeigt erneut, dass jeder einzelne Sachverhalt exakt überprüft werden muss und man nicht Gefahr laufen sollte, pauschal auf vermeintlich übertragbare Entscheidungsgründe abzustellen.