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Neue vertragsärztliche Pflicht zur Berufshaftpflichtversicherung

Neuregelung und Hintergrund

Mit der Einführung des neuen § 95e SGB V durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (vom Bundestag beschlossen am 11. Juni 2021, voraussichtliches Inkrafttreten am 1. September 2021) sollen künftig alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer nun auch vertragsärztlich verpflichtet werden, sich ausreichend gegen die sich aus der Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren zu versichern.

Durch die Neuregelung soll die Realisierbarkeit von Schadensersatzansprüchen in Fällen von Behandlungsfehlern aller vertragsärztlichen Leistungserbringer gestärkt werden.

Betroffener Personenkreis

Auch bisher bestand schon eine berufsrechtliche Pflicht zur Haftpflichtversicherung. Die Einhaltung dieser Berufspflicht erfolgte jedoch nicht flächendeckend in allen Kammerbezirken. Nun sind sämtliche Leistungserbringer nach § 95 Abs. 1 SGB V und damit auch Zahnärzte und Psychotherapeuten (§ 72 Abs. 1 S. 2 SGB V) erfasst. Zudem betrifft die Regelung z. B. ermächtigte Ärzte, Berufsausübungsgemeinschaften und MVZ.

Umfang der Versicherungspflicht

Während bisher keine Mindestversicherungssummen festgelegt waren, betragen diese für Vertragsärzte und ermächtigte Ärzte nun drei Millionen Euro pro Fall und sechs Millionen Euro pro Jahr. Für Berufsausübungsgemeinschaften und MVZ beträgt die Mindestdeckungssumme sogar fünf Millionen Euro pro Fall und fünfzehn Millionen Euro pro Jahr. Zudem kann der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den jeweiligen Kammern und Bundesvereinigungen noch höhere Mindestversicherungssummen vereinbaren.

Umsetzung und Fristen

Das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes ist vom Vertragsarzt gegenüber dem Zulassungsausschuss zukünftig bei der Zulassung und auch bei der Genehmigung von Anstellungen nachzuweisen. Hier sollte man deshalb frühzeitig einen entsprechenden Nachweis bei der Versicherung anfordern, damit das Zulassungsverfahren nicht dadurch verzögert wird.

Alle betroffenen Leistungserbringer sollten zudem den eigenen Versicherungsschutz überprüfen, denn auch das Nichtbestehen, die Beendigung oder (den Versicherungsschutz beeinträchtigende) Änderungen des Versicherungsverhältnisses sind unverzüglich anzuzeigen. Die Zulassungsausschüsse können das Bestehen einer ausreichenden Berufshaftlichtversicherung überprüfen und das Ruhen der Zulassung anordnen bzw. diese nach Ablauf von zwei Jahren ohne Vorlage eines ausreichenden Versicherungsschutzes sogar entziehen.

Die Zulassungsausschüsse haben innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Neuregelung die bereits an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer über die Versicherungspflicht zu informieren und zugleich erstmalig flächendeckend zur Vorlage eines ausreichenden Versicherungsnachweises nach § 113 Abs. 2 VVG aufzufordern. Weitere Übergangsregelungen sind nicht vorgesehen.