Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen sollen künftig nur noch fachbezogene medizinische Versorgungszentren (MVZ) gründen dürfen.
Das geht aus dem Entwurf des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) hervor, der am 23. Juli 2018 vom Bundesgesundheitsministerium vorgelegt wurde.
1. Änderung des Wortlauts des § 95 SGB V
In § 95 Abs. 1a S. 1 SGB V soll folgender zweiter Halbsatz eingefügt werden:
„Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Abs. 3 sind nur zur Gründung fachbezogener medizinischer Versorgungszentren berechtigt.“
2. Amtliche Begründung
Zur Begründung dieser Beschränkung wird auf Seite 49 des Referentenentwurfs im Allgemeinen ausgeführt:
„Neben zugelassenen Ärztinnen und Ärzten und zugelassenen Krankenhäusern können MVZ unter anderem auch von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 SGB V gegründet werden. Um den Einfluss von Kapitalinvestoren ohne medizinisch-fachlichen Bezug zur vertragsärztlichen Versorgung auf die Versorgungsstrukturen zu begrenzen, wird die Gründungsmöglichkeit für Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 SGB V auf fachbezogene MVZ beschränkt.“
Die Änderung des § 95 wird speziell wie folgt begründet (S. 110):
„Ebenfalls mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz hatte der Gesetzgeber die Berechtigung zur Gründung von medizinischen Versorgungszentren neu geregelt und erheblich eingeschränkt.
Damit sollte der Entwicklung entgegengewirkt werden, dass medizinische Versorgungszentren immer häufiger von Investoren gegründet werden, die allein Kapitalinteressen verfolgen und keinen fachlichen Bezug zur medizinischen Versorgung haben. Die Unabhängigkeit medizinischer Entscheidungen von Kapitalinteressen sollte gewährleistet werden.
Nicht bewährt hat sich die uneingeschränkte Einbeziehung von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 in den Gründerkreis eines medizinischen Versorgungszentrums. So hat sich nunmehr in den letzten Jahren gezeigt, dass zunehmend Kapitalinvestoren ohne medizinisch-fachlichen Bezug zur vertragsärztlichen Versorgung Leistungserbringer nach § 126 Absatz 3 aufkaufen, um hierüber Zugang zur vertragsärztlichen Versorgung zu erhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Ankauf entsprechender Leistungserbringer nach der bisherigen gesetzlichen Regelung auch zur Gründung fachfremder medizinischer Versorgungszentren (z.B. auch zahnärztlicher) berechtigte.
Um der neuen Entwicklung entgegenzuwirken, wird die Möglichkeit zur Gründung von medizinischen Versorgungszentren für Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 auf fachbezogene medizinische Versorgungszentren beschränkt.“
3. Einschätzung
Noch ist offen, ob es tatsächlich zu den vorgesehenen Beschränkungen für Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen kommt.
Wir werden Sie über den weiteren Fortgang informieren.