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BSG: Sonderbedarf kann auch durch mehrere Anstellungsgenehmigungen im Umfang eines Viertel Anrechnungsfaktors gedeckt werden

Entgegen der teilweisen Linie der Zulassungsgremien und der Rechtsprechung hat das Bundessozialgericht entschieden, dass ein bestehender Sonderbedarf auch mit mehreren Anstellungsgenehmigungen mit dem Anrechnungsfaktor 0,25 abgedeckt werden kann.

Entscheidung der Vorinstanzen

Das LSG Baden-Württemberg hatte zunächst eine Entscheidung des SG Stuttgart bestätigt, mit der eine Ablehnung einer Anstellungsgenehmigung durch die Zulassungsgremien bestätigt wurde. Alle Vorinstanzen waren der Auffassung, der Antrag auf Genehmigung einer Anstellung im Rahmen des Sonderbedarfs in einem Umfang von 10 Wochenarbeitsstunden (Anrechnungsfaktor 0,25) sei zu Recht abgelehnt worden.

Das LSG Baden-Württemberg berief sich dabei insbesondere auf die sog. Tragenden Gründe des GBA (Beschluss vom 16. Mai 2013 zur Bedarfsplanungsrichtlinie, § 36 Abs. 8), wonach eine Teilzeitanstellung mit dem Faktor 0,25
oder 0,75 auszuschließen sei.

Entscheidung des BSG

Das Bundessozialgericht hat die vorausgegangenen Entscheidungen des LSG Baden-Württemberg und des SG Stuttgart aufgehoben und der Revision stattgegeben.

Das BSG sieht eine Anstellungsgenehmigung im Rahmen des Sonderbedarfs im Umfang von lediglich 0,25 Versorgungsauftrag als zulässig an.

Es unterscheidet dabei – soweit aus dem bisher allein vorliegenden Terminbericht ersichtlich – jedoch zwischen der „isolierten" Erteilung einer Anstellungsgenehmigung im Sonderbedarf im Umfang von 0,25 Versorgungsauftrag und der Aufteilung eines bestehenden Sonderbedarfs auf mehrere Anstellungen.

Eine (Neu-)Erteilung einer Anstellungsgenehmigung im Sonderbedarf im Umfang einer viertel Zulassung ist (weiterhin) nicht möglich. Dies ergibt sich laut BSG aus § 101 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, der den Gemeinsamen Bundesausschuss ermächtigt, Vorgaben für die ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze zu beschließen. Auf dieser Grundlage kann ein Vertragsarzt nicht im Umfang von weniger als einem halben Versorgungsauftrag zugelassen werden. Auch bei Anstellungen im Rahmen des Sonderbedarfs gilt nichts anderes.

Wenn aber – wie im zu entscheidenden Fall – ein Sonderbedarf in diesem Mindestumfang (halber Versorgungsauftrag) besteht, kann er auch durch mehrere Anstellungsgenehmigungen mit dem Anrechnungsfaktor 0,25 gedeckt werden. Aus den Tragenden Gründen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu § 36 Abs. 8 der Bedarfsplanungsrichtlinie folgt laut BSG nichts Abweichendes, zumal das Gericht nicht an diese Gründe gebunden sei.

Ausblick

Der bisher veröffentlichte Terminbericht ist lediglich knapp begründet. Ob sich aus der Entscheidung weitere Konsequenzen auch für andere Konstellationen ergeben, bleibt bis zur Veröffentlichung der Urteilsgründe abzuwarten. Die Entscheidung dürfte jedenfalls die Flexibilität bei der (Nach-)Besetzung von Sonderbedarfsanstellungen für Vertragsärzte und Medizinische Versorgungszentren erhöhen.