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BAG zu Betriebsräten: Befristete Arbeitsverträge erlaubt - Arbeitgeber müssen einem Betriebsratsmitglied keinen Folgevertrag anbieten

Sind befristete Arbeitsverträge mit Betriebsräten erlaubt? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat diese Frage nun zu Recht bejaht. Betriebsräte sind in Deutschland auch so ausreichend geschützt und müssen nicht mehr Angst um ihren Arbeitsplatz haben als ihre Kollegen.

Das BAG stellte in seiner jüngsten Entscheidung fest, dass auch die Arbeitsverträge von Betriebsräten befristet werden können, solange die Befristung nicht wegen der Mitgliedschaft im Betriebsrat erfolgt (Urt. v. 25. Juni 2014, Az. 7 AZR 847/12).

D.h.: Wenn keine Indizien für eine Benachteiligung bestehen (was tunlichst zu vermeiden ist), ist der Arbeitgeber insoweit auf der sicheren Seite.

Kein Hebel aus Europarecht

Das arbeitnehmerfreundliche Schrifttum hatte zuvor versucht, über das Europarecht einen Hebel zu konstruieren, wonach befristet beschäftigte Arbeitnehmer, wenn sie in den Betriebsrat gewählt werden, eine unbefristete Beschäftigung angeboten werden müssen.

So verpflichte Art. 7 der EU-Richtlinie über die Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmern die Mitgliedstaaten, Arbeitnehmervertreter ausreichend zu schützen, damit sie ihre Aufgaben angemessen wahrnehmen können, und in Art. 30 der EU-Grundrechtecharte sei ein Anspruch der Arbeitnehmer auf Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung vorgesehen.

Diese Argumente haben die Erfurter Richter aber offenbar nicht überzeugt (die Entscheidungsgründe liegen bisher noch nicht im Wortlaut vor). Und tatsächlich: Betriebsratsmitglieder müssen in Deutschland nicht ernsthaft Angst vor einer ungerechtfertigten Entlassung haben.

Im Gegenteil: Die europäischen Vorgaben sind in Deutschland durch den geltenden Kündigungsschutz für Betriebsräte bereits hinreichend geschützt.

Kein Hebel aus § 14 Abs. 2 TzBfG

Auch die Idee, § 14 Abs. 2 TzBfG, der eine sachgrundlose Befristung für maximal zwei Jahre erlaubt, schlicht nicht auf befristet beschäftigte Betriebsratsmitglieder anzuwenden, wie dies Arbeitnehmervertreter gefordert haben, hat das BAG offenbar nicht überzeugt. So wäre ein befristungsrechtsfreier Raum für Betriebsräte entstanden.

Der Siebte Senat wies dafür nun schlicht auf seine bisherige Rechtsprechung hin (Urt. v. 5. Dezember 2012, Az. 7 AZR 698/11): Danach gelte die Vorschrift auch für Betriebsratsmitglieder. Das Betriebsratsamt stehe der Anwendung des TzBfG nicht entgegen.

Keine Nachteile – aber eben auch keine Vorteile aus Tätigkeit als Betriebsrat

Instanzgerichte und das BAG betonen zwar stets, dass Betriebsräte wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden dürfen. So steht es ja auch ausdrücklich im Gesetz in § 78 S. 2, Alt. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Die Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses wegen des Betriebsratsamtes ist daher verboten und kann Schadenersatzansprüche auslösen bzw. einen Anspruch auf Abschluss eines Folgevertrags.

Betriebsräte dürfen aber auch nicht begünstigt werden. § 14 Abs. 2 TzBfG auf Betriebsräte nicht anzuwenden, wäre eine Begünstigung wegen des Betriebsratsamtes.

Betriebsräte nicht schutzlos

Das Urteil stellt Betriebsräte gelichwohl nicht schutzlos. Im Gegenteil: In Deutschland genießen sie einen hohen (Kündigungs-)Schutz, sie sind nur aus wichtigem Grund oder bei einer vollständigen Betriebsschließung kündbar, § 15 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Und vor jeder Kündigung aus wichtigem Grund muss entweder das Gremium selbst oder ein Arbeitsgericht der Kündigung vorab zustimmen, § 103 BetrVG.