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Neues vom Mehrleistungsabschlag (MLA)

Mit Beschluss vom 13. Mai 2015 (Az. Sch. 02/2015 (2014)) hat die Schiedsstelle Hessen erneut zum Thema „Mehrleistungsabschlag" entschieden.

Festgesetzter MLA gilt als Eurobetrag fort

Das Krankenhaus hatte im Jahr 2014 einen geförderten Neubau bezogen. Bereits in den Vorjahren hatte das Krankenhaus im Vorgriff auf die Inbetriebnahme des Neubaus erhebliche Mehrleistungen im Altbau erbracht. Hierfür hatte die Schiedsstelle das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes wegen zusätzlicher Kapazitäten aufgrund des Investitionsprogramms (§ 4 Abs. 2a Satz 3 KHEntgG) verneint.

Für das Jahr 2014 hat die Schiedsstelle zunächst entschieden, dass der für das Vorjahr 2013 festgesetzte MLA als Eurobetrag fort gilt. Weder sei eine Ausnahme vom MLA zu machen, weil das Krankenhaus die Mehrleistungen 2013 nunmehr im Neubau erbringt (so die Auffassung des Krankenhauses), noch sei der MLA an den (im Vergleich zu 2013 höheren) Landesbasisfallwert 2014 anzupassen.

Ausnahme vom MLA bei gefördertem Neubau

Für die Mehrleistungen des Jahres 2014 hat die Schiedsstelle hingegen dem Grunde nach den Ausnahmetatbestand der zusätzlichen Kapazitäten aufgrund des Investitionsprogramms bejaht. Entgegen der Auffassung der Krankenkassen sei es unschädlich, dass den Mehrleistungen auch Planungen und Entscheidungen des Krankenhausträgers zugrunde liegen, solange diese nicht ausschließlich auf einer autonomen Entscheidung des Krankenhausträgers beruhen, sondern für die Schaffung zusätzlicher Kapazitäten eine dahingehende Krankenhausplanung und/oder Investitionsförderung seitens des Landes Hessen vorliegt, diese also hierfür zumindest mitursächlich ist. Denn in der Praxis würden – auch vom Land geplante und/oder geförderte – Kapazitätserweiterungen regelmäßig von einer Initiative des Krankenhausträgers ausgehen.

Nachweispflicht für Zusammenhang zwischen Mehrleistungen und zusätzlichen Kapazitäten

Allerdings fordert die Schiedsstelle einen Nachweis dafür, dass die Mehrleistungen tatsächlich Folge der Verwirklichung des Ausnahmetatbestandes sind. Dabei seien allerdings keine überspannten Anforderungen an diese Nachweispflicht zu stellen. Im konkreten Fall wurde der Anteil der abschlagsfreien Mehrleistungen auf 75 % geschätzt.

Die Ausführungen zur Nachweispflicht überzeugen nicht. Zum einen lautet der Ausnahmetatbestand „bei" und nicht „aufgrund" von zusätzlichen Kapazitäten. Zum anderen bleibt offen, wie der Nachweis überhaupt geführt werden soll. Insbesondere sind die Motive der Patienten, ein Krankenhaus aufzusuchen, in der Regel nicht ermittelbar.