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SST Berlin: Refinanzierung des gesamten Personals nach § 18 Abs. 2 Satz 3 BPflV zu tariflichen Personalkosten auch oberhalb der Obergrenze

Nachdem zuerst die Schiedsstelle Baden-Württemberg bereits im April vergangenen Jahres diese Entscheidung getroffen hat, hatte sich auch die Schiedsstelle Berlin nun mit derselben Rechtsfrage zu befassen. Sie ist der Schiedsstelle Baden-Württemberg inhaltlich gefolgt.

Hintergrund

Zwischen den Pflegesatzparteien war für den Vereinbarungszeitraum 2020 streitig geblieben, ob das gesamte therapeutische Personal des Krankenhauses, das dem Nachweis nach § 18 Abs. 2 Satz 3 BPflV unterliegt und in der AEB-Psych im Formular P2 zu vereinbaren ist, in Höhe der durchschnittlichen tariflichen Personalkosten obergrenzenerhöhend zu finanzieren ist.

Während die Kostenträger der Auffassung waren, dass nur das gegenüber dem für den Vereinbarungszeitraum 2019 zusätzlich erforderliche Personal mit den tatsächlichen tariflichen Durchschnittskosten obergrenzenerhöhend zu berücksichtigen ist, vertrat das Krankenhaus die Auffassung, dass das gesamte therapeutische Personal des Krankenhauses, also auch das sog. Bestandspersonal, zu tatsächlichen tariflichen Durchschnittskosten zu berücksichtigen ist und dies – soweit erforderlich – zur Überschreitung der Obergrenze berechtigt.

Das Krankenhaus argumentierte damit, dass das gesamte dem Nachweis nach § 18 Abs. 2 Satz 3 BPflV unterliegende Personal in voller Höhe wirtschaftlicher Personalkosten über das Budget finanziert werden muss, da ansonsten bereits bei Budgetabschluss feststehe, dass die vereinbarten Personalkosten nicht ausreichen, um die vereinbarte Personalbesetzung auch tatsächlich finanzieren zu können.

Anders als in den Vorjahren sehe der Nachweis nach § 18 Abs. 2 Satz 3 BPflV ab dem 1. Januar 2020 vor, dass an die tatsächliche Vornahme der vereinbarten Stellenbesetzung anzuknüpfen ist mit der Rechtsfolge, dass die Parteien darüber zu verhandeln haben, inwieweit der Gesamtbetrag im nächsten Jahr abzusenken ist, wenn die vereinbarte Stellenbesetzung nicht vorgenommen wurde.

Dies könne aber nur vor dem Hintergrund gelten, dass es dem Krankenhaus mit dem vereinbarten Budget überhaupt möglich war, die vereinbarte Stellenbesetzung zu finanzieren.

Zudem wies das Krankenhaus darauf hin, dass in vielen anderen gesetzlichen Regelungen zwischenzeitlich explizit geregelt sei, dass tarifliche Personalkosten wirtschaftlich seien und deren Finanzierung zur Überschreitung der Obergrenze berechtige. Dies sei im Übrigen auch nach der BPflV durch Abschluss einer Anpassungsvereinbarung möglich, wie sich aus den maßgeblichen Gesetzesmaterialien zur BPflV ergebe.

Entscheidung der SST Berlin

Die Schiedsstelle Berlin hatte zunächst im September 2021 unter einem anderen Vorsitzenden zunächst noch einen Auflagen- und Hinweisbeschluss erlassen, der inhaltlich der Auffassung der Kostenträger folgte. Unter dem neue Vorsitzenden hat die Schiedsstelle diese Rechtsauffassung jedoch nicht aufrecht erhalten, sondern ist der Argumentation des Krankenhauses gefolgt.

Die Auffassung der Kostenträger, dass nur das in 2020 gegenüber 2019 zusätzliche Personal in Höhe der tatsächlichen tariflichen Personalkosten 2020 zusätzlich zu finanzieren sei und für das „Bestandpersonal" die tatsächlichen tariflichen Personalkosten nicht zu finanzieren seien, ist die Schiedsstelle unter Hinweis darauf, dass sich in den gesetzlichen Vorgaben und insbesondere der PPP-RL keine Differenzierung findet, sondern von therapeutischem Personal nach § 18 Abs. 2 Satz 3 BPflV die Rede ist.

Fazit

Die Schiedsstelle Berlin hat mit dieser richtigen Entscheidung sichergestellt, dass das vom Gesetzgeber in den letzten Jahren durch zahlreiche Gesetzänderungen verfolgte Ziel der Finanzierung der Personalkosten des erforderlichen therapeutischen Personals - nicht nur, aber auch in der Psychiatrie – zumindest für das antragstellende Krankenhaus – erreicht werden konnte.

Diese zweite inhaltsgleiche Entscheidung einer Schiedsstelle ist uneingeschränkt zu begrüßen und inspiriert hoffentlich andere psychiatrische Krankenhäuser, diesen Anspruch ebenfalls geltend zu machen und durchzusetzen.