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Neue Entscheidung des BAG zum Vorliegen einer „großen Station“ im Sinne der Entgeltgruppe P 13 TVöD/VKA

Mit Urteil vom 13. Mai 2020 (Az. 4 AZR 173/19) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt, dass eine „große Station" im Sinne der Entgeltgruppe P 13 TVöD/VKA zwar regelmäßig vorliegt, wenn der betreffenden Stationsleitung mehr als zwölf Vollzeitbeschäftigte fachlich unterstellt sind. Darin liegt aber keine feste Grenze, sodass sich im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände trotz der Überschreitung bzw. Nichtüberschreitung dieser Grenze eine abweichende Beurteilung ergeben kann.

Sachverhalt

Die Klägerin ist als Stationsleitung in einem Krankenhaus tätig, wobei ihr nicht mehr als zwölf Vollzeitbeschäftigte unterstellt sind. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD/VKA Anwendung. Bislang wurde sie nach Entgeltgruppe P 12 der Anlage 1, Teil B Abschnitt XI 2 zum TVöD/VKA vergütet. Nunmehr begehrt sie eine Vergütung nach Entgeltgruppe P 13 TVöD/VKA.

BAG: „große Station" kann auch bei Nichtüberschreitung der Regelgrenze vorliegen

Nach dem Urteil des BAG, zu dem bisher nur eine Pressemitteilung veröffentlicht wurde, kann der Anspruch der Klägerin nicht allein unter Verweis darauf verneint werden, dass ihr nicht mehr als 12 Vollzeitbeschäftigte im Sinne der Vorbemerkung Nr. 9 zur Anlage 1 der Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA fachlich unterstellt sind.

Denn dies sei nur eine Regelgrenze, es müsse daher stets überprüft werden, ob aufgrund besonderer Einzelfallumstände nicht trotz deren Nichtüberschreitung eine „große Station" vorliege. Solche Umstände könnten sich etwa aus einer hohen Zahl unterstellter Teilzeitbeschäftigter, zu pflegender Patienten oder der räumlichen Lage und Größe der Station ergeben.

Umgekehrt könne es somit im Einzelfall trotz des Überschreitens der Regelgrenze auch einmal an einer „großen Station" fehlen.

Handlungsempfehlung

Aus Arbeitgebersicht muss daher auch bei Nichtüberschreitung der Regelgrenze darauf geachtet werden, ob nicht vielleicht wegen besonderer Einzelfallumstände doch nach der Entgeltgruppe P 13 TVöD/VKA vergütet werden muss. Umgekehrt ist hingegen auch bei Überschreiten dieser Grenze noch nicht „alles verloren", sofern es gelingt, besondere Gründe geltend zu machen.