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SST Baden-Württemberg: Refinanzierung des (gesamten) Personals nach § 18 Abs. 2 Satz 3 BPflV zu tariflichen Personalkosten auch oberhalb der Obergrenze

Hintergrund

Zwischen den Pflegesatzparteien war für den Vereinbarungszeitraum 2020 streitig geblieben, ob das gesamte therapeutische Personal des Krankenhauses, das dem Nachweis nach § 18 Abs. 2 Satz 3 BPflV unterliegt und in der AEB-Psych im Formular P2 zu vereinbaren ist, in Höhe der durchschnittlichen tariflichen Personalkosten obergrenzenerhöhend zu finanzieren ist.

Während die Kostenträger der Auffassung waren, dass nur das gegenüber dem für den Vereinbarungszeitraum 2019 zusätzlich erforderliche Personal mit den tatsächlichen tariflichen Durchschnittskosten obergrenzenerhöhend zu berücksichtigen ist, vertrat das Krankenhaus die Auffassung, dass das gesamte therapeutische Personal des Krankenhauses, also auch das sog. Bestandspersonal, zu tatsächlichen tariflichen Durchschnittskosten zu berücksichtigen ist und dies – soweit erforderlich – zur Überschreitung der Obergrenze berechtigt.

Das Krankenhaus argumentierte damit, dass das gesamte dem Nachweis nach § 18 Abs. 2 Satz 3 BPflV unterliegende Personal in voller Höhe wirtschaftlicher Personalkosten über das Budget finanziert werden muss, da ansonsten bereits bei Budgetabschluss feststehe, dass die vereinbarten Personalkosten nicht ausreichen, um die vereinbarte Personalbesetzung auch tatsächlich finanzieren zu können.

Anders als in den Vorjahren sehe der Nachweis nach § 18 Abs. 2 Satz 3 BPflV ab dem 1. Januar 2020 vor, dass an die tatsächliche Vornahme der vereinbarten Stellenbesetzung anzuknüpfen ist mit der Rechtsfolge, dass die Parteien darüber zu verhandeln haben, inwieweit der Gesamtbetrag im nächsten Jahr abzusenken ist, wenn die vereinbarte Stellenbesetzung nicht vorgenommen wurde.

Dies könne aber nur vor dem Hintergrund gelten, dass es dem Krankenhaus mit dem vereinbarten Budget überhaupt möglich war, die vereinbarte Stellenbesetzung zu finanzieren.

Zudem wies das Krankenhaus darauf hin, dass in vielen anderen gesetzlichen Regelungen zwischenzeitlich explizit geregelt sei, dass tarifliche Personalkosten wirtschaftlich seien und deren Finanzierung zur Überschreitung der Obergrenze berechtige. Dies sei im Übrigen auch nach der BPflV durch Abschluss einer Anpassungsvereinbarung möglich, wie sich aus den maßgeblichen Gesetzesmaterialien zur BPflV ergebe.

Entscheidung der SST Baden-Württemberg

Die Schiedsstelle Baden-Württemberg ist dem Krankenhaus in dem von ihr gefassten Zwischenbeschluss gefolgt.

Sie hat dies unter Hinweis auf den Wortlaut des § 3 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 und Satz 5 BPflV begründet. Zudem hat sie „auf den aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts seit dem Urteil vom 17. Dezember 2009 und ihrer legislativen Verankerung in zahlreichen neueren oder angepassten Vorschriften des Entgeltrechts im stationären wie ambulanten Bereich geltenden allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass die Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe tariflich vereinbarter Vergütungen als wirtschaftlich gilt", abgestellt.

Die Schiedsstelle Baden-Württemberg hat, wie üblich, keine abschließende Budgetfestsetzung vorgenommen, sondern die Parteien mit diesen von ihr gesetzten „Leitplanken" zur Fortsetzung der Verhandlungen aufgefordert.

Fazit

Die Schiedsstelle Baden-Württemberg hat mit dieser richtigen Entscheidung sichergestellt, dass das vom Gesetzgeber in den letzten Jahren durch zahlreiche Gesetzänderungen verfolgte Ziel der Finanzierung der Personalkosten des erforderlichen therapeutischen Personals - nicht nur, aber auch in der Psychiatrie – zumindest für das antragstellende Krankenhaus erreicht werden konnte.

Die Entscheidung ist uneingeschränkt zu begrüßen und inspiriert hoffentlich andere psychiatrische Krankenhäuser, diesen Anspruch ebenfalls geltend zu machen und durchzusetzen.