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LG Köln: Die Kostenübernahmeerklärung der privaten Krankenversicherung begründet einen eigenen Zahlungsanspruch des Krankenhauses

Kontext und Inhalt der Entscheidung

Es ist umstritten, unter welchen Voraussetzungen eine verbindliche Kostenübernahmeerklärung einer privaten Krankenversicherung vorliegt und wie diese rechtlich einzustufen ist. Die Kostenträger bestreiten im Klageverfahren ihre Passivlegitimation und vertreten die Auffassung, eine eigene vertragliche Beziehung zu einem Krankenhaus nicht eingegangen zu sein oder abseits besonderer gesetzlicher Regelungen nur beim Klinik-Card-Verfahren eingehen zu können.

Das LG Köln hat in dem von uns geführten Verfahren in Sachen 25 O 235/24 am 27. September 2024 entschieden, dass die Kostenübernahmeerklärung einer privaten Krankenversicherung als Schuldbeitritt zu qualifizieren ist, kraft dessen ein Krankenhaus direkt die Vergütung von Behandlungskosten verlangen kann.

Nach Rücknahme der Berufung der Krankenversicherung im Juli 2025 ist die Entscheidung rechtskräftig.

Sachverhalt

Das Krankenhaus behandelte vom 26. März bis 25. Juni 2019 eine Patientin unter anderem wegen einer depressiven Störung.

Nachdem das Krankenhaus den Beginn der Behandlung gegenüber der privaten Krankenversicherung angezeigt hatte, übersandte diese eine mit „Kostenübernahme-Erklärung" überschriebene Antwort. In dieser erteilte sie eine Zusage für 100 % der Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen, welche gelte, solange medizinische Notwendigkeit zur stationären Behandlung besteht, maximal jedoch für 42 Tage. Möglich sei eine Direktabrechnung, wenn sich die Rechnung im Rahmen der Zusage bewegt.

Weil die Patientin über 42 Tage aufgenommen wurde, zahlte die Krankenversicherung die in Rechnung gestellten Behandlungskosten nur teilweise.

Nach Erhalt einer Zahlungsaufforderung teilte die Krankenversicherung mit, dass eine weitere Kostenübernahme derzeit nicht möglich sei und bat um Begründung der Verweildauer. Das Krankenhaus übersandte die gewünschte Begründung und bat um erneute Kostenübernahme. Nachfolgend übermittelte die Krankenversicherung wiederum ein als „Kostenübernahme-Erklärung" benanntes Schreiben. Dieses entsprach dem ersten Schreiben mit der Ausnahme, dass die Zusage gelten solle, solange eine stationäre Behandlung medizinisch notwendig ist.

Weil die Krankenversicherung weiterhin keine Zahlungen leistete, verfolgte das Krankenhaus die ausstehenden Behandlungskosten gerichtlich weiter. Die Krankenversicherung bestritt ihre Zahlungsverpflichtung. Bei ihren Schreiben habe es sich nur um Wissenserklärungen ohne Bindungswillen gehandelt. Eine eigene Rechtsbeziehung mit dem Krankenhaus habe sie nicht eingehen wollen und könne einem Krankenhaus ein eigener Anspruch abseits der gesetzlich geregelten Fälle, im Falle einer Abtretung oder beim Klinik-Card-Verfahren nicht eingeräumt werden.

Entscheidung des LG Köln

Zutreffend nahm das Gericht an, dass dem Krankenhaus ein Anspruch auf Zahlung der ausstehenden Behandlungskosten zusteht, weil die Schreiben der Krankenversicherung nach dem objektiven Empfängerhorizont als Willenserklärungen zu verstehen waren.

In rechtlicher Hinsicht habe es sich um einen Schuldbeitritt gehandelt. Darauf lasse der konkrete Wortlaut schließen, wonach von einer „Kostenübernahme" die Rede ist und werde der Rechtsbindungswille dadurch unterstrichen, dass die erteilte „Zusage" auch „gelte". Etwas anderes folge auch nicht aus der benannten Möglichkeit zur Direktabrechnung, weil die Abrechnung mit dem Krankenhaus selbst ausdrücklich vorgesehen war.

Bei der zweiten Kostenübernahmeerklärung sei es der Krankenversicherung bei objektiver Betrachtung auch nicht mehr auf einen weiteren Nachweis der medizinischen Notwendigkeit angekommen, weil sie als Reaktion auf die erneute Anfrage des Krankenhauses und die übermittelte medizinische Begründung anzusehen sei.

Auch schlössen die Regelungen des § 192 Abs. 7 VVG und die Existenz des Klinik-Card-Verfahrens eine individuelle Vereinbarung zwischen den Parteien nicht aus.

Fazit und Ausblick

Den Erwägungen des LG Köln ist vollumfänglich zuzustimmen. Die rechtliche Einordnung der Kostenübernahme als Schuldbeitritt ist zutreffend und räumt einem Krankenhaus die Möglichkeit ein, sich wahlweise an die Krankenversicherung oder den Patienten zu halten.

Die maßgeblich am konkreten Wortlaut einer Erklärung orientierte Argumentation des Gerichts kann auch in anderen Fällen zur Durchsetzung von Vergütungsforderungen gegenüber privaten Krankenversicherungen herangezogen werden.