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Zusätzliche Pflichten für Arbeitgeber nach dem Nachweisgesetz ab 1. August 2022

Zum 1. August 2022 wird das vom Bundestag beschlossene „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts“ (nachfolgend: „Änderungsgesetz“) in Kraft treten.

Das Änderungsgesetz sieht u. a. Änderungen des Nachweisgesetzes (NachwG) zulasten der Arbeitgeber vor. Gemäß dem NachwG muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bestimmte Angaben über das Arbeitsverhältnis machen, d. h. solche zu den wesentlichen Vertragsbedingungen (§ 2 Abs. 1 S. 1, S. 2 NachwG). Im Folgenden werden diesbezüglich wesentliche Neuerungen dargestellt:

A.  Zusätzliche Angaben zum Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber erforderlich

Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer mehr Angaben als früher zu dem Arbeitsverhältnis machen. Die Angaben betreffen bspw. die folgenden Aspekte:

  • Bei befristeten Arbeitsverhältnissen: Die voraussehbare Dauer oder das Ende des Arbeitsverhältnisses (relevant vor allem bei Zweckbefristungen, da dies bei denen nach TzBfG nicht bereits sowieso angegeben werden muss)
  • Vereinbarte Ruhepausen, Ruhezeiten; bei vereinbarter Schichtarbeit: das Schichtsystem, der Schicht­rhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen
  • Möglichkeit und Voraussetzungen der Anordnung von Überstunden, falls vereinbart
  • Etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung
  • Name und Anschrift des Versorgungsträgers einer betrieblichen Altersversorgung, Pflicht kann u. U. entfallen
  • Außerdem ist auf die 3-Wochen-Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage hinzuweisen. Geschieht dies nicht, bleibt es aber dabei, dass die Kündigung als wirksam fingiert wird, wenn nicht rechtzeitig Klage erhoben wird.

B.  Form der Angaben

Die Angaben müssen weiterhin schriftlich erfolgen, also durch eigenhändige Unterschrift (§ 2 Abs. 1 S. 1 NachwG n. F., § 126 Abs. 1 BGB). Die elektronische Form ist weiterhin ausgeschlossen. Wie bisher, entfällt die Pflicht zur Aushändigung einer schriftlichen Niederschrift mit den Angaben nach dem NachwG, soweit sich diese in einem schriftlichen Arbeitsvertrag finden (§ 2 Abs. 5 NachwG n. F.).

C.  Frist für die Angaben

Bisher müssen die Angaben spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses gemachtwerden. Fortan ist diese Frist großenteils deutlich kürzer. Es ist wie folgt hinsichtlich des Inhalts der Angaben zu differenzieren (§ 2 Abs. 1 S. 4 NachwG n. F.):

  • Spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung: Angaben zu Namen und Anschrift der Vertragsparteien, Arbeitsentgelt und Arbeitszeit
  • Spätestens am siebten Kalendertag nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses: Angaben zu Beginn des Arbeitsverhältnisses, befristeten Arbeitsverhältnissen, Arbeitsort, zu leistende Tätigkeit, Probezeit, TzBfG und Überstunden
  • Spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses: Übrige Angaben

 Änderungen der wesentlichen Vertragsbedingungen sind nicht mehr spätestens einen Monat nach der Änderung mitzuteilen, sondern bereits spätestens an dem Tag, an dem sie wirksam werden (§ 3 S. 1 NachwG n. F.)

D.  Bußgeld bei Verstößen (Ordnungswidrigkeit)

Neu ist auch, dass bei Verstößen durch den Arbeitgeber eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, die mit einer Geldbuße von bis zu 2.000,00 € geahndet werden kann (§ 4 NachwG n. F.).

E.  Altverträge: Angaben (nur) auf Verlangen des Arbeitnehmers erforderlich

Für bereits vor dem 1. August 2022 bestehende Arbeitsverhältnisse muss der Arbeitgeber die zusätzlichen Angaben nach dem Änderungsgesetz nicht von sich aus machen.

Verlangt aber der Arbeitnehmer die zusätzlichen Angaben, muss der Arbeitgeber ihm diese spätestens am siebten Tag (Angaben nach § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1–10 NachwG n. F.) bzw. einen Monat (übrige Angaben nach § 2 Abs. 1 S. 2 NachwG n. F.) nach Zugang dieses Verlangens zukommen lassen, § 5 S. 1 NachwG n. F.

Daher sollte der Arbeitgeber auch insoweit vorbereitet sein.