Zum 1. August 2022 wird das vom Bundestag beschlossene „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts“ (nachfolgend: „Änderungsgesetz“) in Kraft treten.
Das Änderungsgesetz sieht u. a. Änderungen des Nachweisgesetzes (NachwG) zulasten der Arbeitgeber vor. Gemäß dem NachwG muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bestimmte Angaben über das Arbeitsverhältnis machen, d. h. solche zu den wesentlichen Vertragsbedingungen (§ 2 Abs. 1 S. 1, S. 2 NachwG). Im Folgenden werden diesbezüglich wesentliche Neuerungen dargestellt:
A. Zusätzliche Angaben zum Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber erforderlich
Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer mehr Angaben als früher zu dem Arbeitsverhältnis machen. Die Angaben betreffen bspw. die folgenden Aspekte:
B. Form der Angaben
Die Angaben müssen weiterhin schriftlich erfolgen, also durch eigenhändige Unterschrift (§ 2 Abs. 1 S. 1 NachwG n. F., § 126 Abs. 1 BGB). Die elektronische Form ist weiterhin ausgeschlossen. Wie bisher, entfällt die Pflicht zur Aushändigung einer schriftlichen Niederschrift mit den Angaben nach dem NachwG, soweit sich diese in einem schriftlichen Arbeitsvertrag finden (§ 2 Abs. 5 NachwG n. F.).
C. Frist für die Angaben
Bisher müssen die Angaben spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses gemachtwerden. Fortan ist diese Frist großenteils deutlich kürzer. Es ist wie folgt hinsichtlich des Inhalts der Angaben zu differenzieren (§ 2 Abs. 1 S. 4 NachwG n. F.):
Änderungen der wesentlichen Vertragsbedingungen sind nicht mehr spätestens einen Monat nach der Änderung mitzuteilen, sondern bereits spätestens an dem Tag, an dem sie wirksam werden (§ 3 S. 1 NachwG n. F.)
D. Bußgeld bei Verstößen (Ordnungswidrigkeit)
Neu ist auch, dass bei Verstößen durch den Arbeitgeber eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, die mit einer Geldbuße von bis zu 2.000,00 € geahndet werden kann (§ 4 NachwG n. F.).
E. Altverträge: Angaben (nur) auf Verlangen des Arbeitnehmers erforderlich
Für bereits vor dem 1. August 2022 bestehende Arbeitsverhältnisse muss der Arbeitgeber die zusätzlichen Angaben nach dem Änderungsgesetz nicht von sich aus machen.
Verlangt aber der Arbeitnehmer die zusätzlichen Angaben, muss der Arbeitgeber ihm diese spätestens am siebten Tag (Angaben nach § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1–10 NachwG n. F.) bzw. einen Monat (übrige Angaben nach § 2 Abs. 1 S. 2 NachwG n. F.) nach Zugang dieses Verlangens zukommen lassen, § 5 S. 1 NachwG n. F.
Daher sollte der Arbeitgeber auch insoweit vorbereitet sein.