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Veränderungswert nach § 6 KHEntgG für unselbständige Tageskliniken nicht maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 21. April 2023, Az. 3 C 11/21 u.a.)

Seit mehreren Jahren laufen Auseinandersetzungen mit den Krankenkassen, die die Entgelte nach § 6 für Tageskliniken der Bindung an die Grundlohnsumme unterwerfen wollen.

Gem. § 6 Abs. 3 Satz 4 2. Alt. KHEntgG gilt für „Einrichtungen, deren Leistungen weitgehend über krankenhausindividuelle Entgelte abgerechnet werden", der Veränderungswert nach § 9 Abs. 1b Satz 1 KHEntgG als Obergrenze
Strittig war vor allem, ob die Tageskliniken eine „Einrichtung" darstellen und welcher Grad von Selbständigkeit dabei zu fordern ist.

Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hatte der Krankenhausseite mit Urteil vom 1. Juli 2021 Recht gegeben.

Das OVG Hamburg hatte ausgeführt:

Die Schiedsstelle und auch die Genehmigungsbehörde seien zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der Pädiatrischen Tagesklinik nicht um eine (eigenständige) Einrichtung i. S. d. § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG handelte, so dass die zu vereinbarenden krankenhausindividuellen Entgelte nicht durch den Grundsatz der Beitragssatzstabilität gedeckelt waren.

Mit Urteil vom 21. April 2023 (Az.: 3 C 11/21) hat das BVerwG die Revision der Krankenkassen zurückgewiesen.

Die Urteilsgründe des Bundesverwaltungsgerichts liegen noch nicht vor.

Das Urteil ist eine positive Nachricht u.a. auch für die chronisch unterfinanzierten geriatrischen Tageskliniken.

Nach Vorliegen der Gründe werden wir wieder berichten.