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5. Dezember 2019, Az: 3 C 28.17 - Bundesverwaltungsgericht bestätigt Zahlbetragsausgleich für erstmals im Vereinbarungszeitraum vereinbarte NUB

Hintergrund

Die Kostenträger stellten im Rahmen der Endgültigstellung der Erlösausgleiche für den Vereinbarungszeitraum 2012 die Ausgleiche für im jeweiligen Vereinbarungszeitraum erstmals vereinbarte NUB gem. § 15 Abs. 2 bzw. Abs. 3 KHEntgG für mehrere Vorjahre streitig.

Die Schiedsstelle setzte den Ausgleich nicht fest. Dies wurde von der Genehmigungsbehörde genehmigt.

Die Klage des Krankenhauses gegen diese Genehmigung blieb in der ersten Instanz vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erfolglos. Das Gericht eröffnete auch den Weg in die nächste Instanz nicht.

Nach erfolgreichem Berufungszulassungsverfahren hob das Oberverwaltungsgericht Münster das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf auf und bejahte den Anspruch des Krankenhauses auf Ausgleich der im Vereinbarungszeitraum erstmals vereinbarten NUB in analoger Anwendung des § 15 Abs. 2 bzw. 3 KHEntgG.

Es ließ die Revision zu.

Entscheidung des BVerwG

Die von den Kostenträgern eingelegte Revision wies das Bundesverwaltungsgericht am 5. Dezember 2019 zurück. Die schriftliche Begründung liegt noch nicht vor.

Ausblick

Auch wenn sich die Entscheidung auf weit zurückliegende Zeiträume bezieht, hat sie weiterhin Bedeutung.

NUB-Vereinbarungen können, auch wenn sie aufgrund § 6 Abs. 2 Satz 6 KHEntgG zeitlich vor die regulären Budgetverhandlungen gezogen werden können, rechtlich zwingend nie prospektiv wirksam werden. Es wird mithin bei der Vereinbarung von NUB-Leistungen, die im Vorjahr nicht vereinbart wurden, auch weiterhin einen Zeitraum geben, in dem für die Erbringung dieser neuen Leistungen noch kein Entgelt abgerechnet werden kann.

Mit der Entscheidung des BVerwG besteht nun für die Krankenhäuser die Sicherheit, auch im Zeitraum bis zur Genehmigung des erstmals vereinbarten Entgelts, erbrachte Leistungen „vergütet" zu bekommen.

Sobald uns das Urteil vollständig vorliegt, werden wir an dieser Stelle weiter berichten.