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Verwaltungsgericht Hannover bejaht Zentrumseigenschaft

1. Gegenstand des Verfahrens

Mit Beschluss vom 20. Dezember 2011 hatte die Schiedsstelle Niedersachsen einen Zuschlag für das onkologische Zentrum des Klinikums abgelehnt. Der Beschluss wurde vom niedersächsischen Sozialministerium genehmigt. Die hiergegen erhobene Klage wurde am 1. April 2014 vor dem VG Hannover verhandelt.

2. Entscheidungsinhalt

Das Gericht hat der Klage des Klinikums mit Urteil vom 1. April 2014 stattgegeben (Az. 15 A 3972/14). In der mündlichen Urteilsbegründung wies das Gericht darauf hin, dass sich die Eigenschaft als Zentrum nach den folgenden Kriterien beurteilt:

Es müssen besondere Aufgaben durch die Klinik wahrgenommen werden. Dazu könne auf die in den Gesetzesmaterialien beispielhaft genannten Kriterien abgestellt werden (BT-Drs. 15/3672, S. 13: „übergreifende Aufgaben wie Konsile, interdisziplinäre Video-Fallkonferenzen einschließlich der Nutzung moderner Kommunikationstechnologien, besondere Dokumentationsleistungen z.B. für klinische Krebsregister und Nachsorgeempfehlungen, Fortbildungsaufgaben und ggfs. Aufgaben der Qualitätssicherung"). Es sei erkennbar, dass der Gesetzgeber an diesen Kriterien festgehalten hat, indem sie stets weiterentwickelt worden seien. Das Gericht bejahte die Erfüllung besonderer Aufgaben mittels der Durchführung von Tumorkonferenzen, der Tumordokumentation, der Koordinierung und der Fortbildung. Entscheidend sei zudem die herausgehobene qualitative Versorgung im Vergleich zu anderen Krankenhäusern, wovon bei Behandlung von 80 Prozent aller Tumorerkrankungen und einer beachtlichen Zahl von Patienten auszugehen sei. Der Wortlaut von § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 KHEntgG gebe zudem nichts dafür her, dass eine Mindestanzahl „fremder" Patienten behandelt werden müssen. Die Schiedsstelle hatte noch einen Anteil fremder Patienten über 25 Prozent gefordert. Ferner müsse das Zentrum nicht planerisch ausgewiesen sein.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover ist zu begrüßen, da sie betont, dass bestimmte administrative Aufgaben nicht in DRGs enthalten sind und daher über einen Zuschlag finanziert werden müssen. Ferner erteilt sie Versuchen der Krankenkassen eine Absage, in die Gesetzestexte zusätzliche Anforderungen hinein zu interpretieren.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Wir werden über den Fortgang des Verfahrens weiter berichten.