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Die neue Richtlinie des G-BA zur Versorgung von Früh- und Reifgeborenen – QFR-RL - wie sollen die neuen personellen Anforderungen refinanziert werden?

Zum 1. Januar 2014 ist die vom G-BA überarbeite QFR-Richtlinie in Kraft getreten. Sie stellt im Vergleich zu ihrer vorhergehenden Fassung strengere Anforderungen an Struktur- und Prozessqualität. Für die Leistungserbringer besonderes einschneidend ist dabei der neu beschlossene Pflegeschlüssel im Bereich der Neonatologie eines Perinatalzentrums Level 1.

Voraussetzung: Pflegeschlüssel von 1:1 bzw. 1:2

Ziff. I.2.2 der Anlage 2 der Richtlinie fordert neben besonderen Qualifikationen  der eingesetzten Pflegekräfte insbesondere, dass im neonatologischen Intensivtherapiebereich eines Perinatalzentrums Level 1 ab dem 1. Januar 2017 jederzeit mindestens ein Gesundheits- oder Kinderkrankenpfleger je intensivtherapiepflichtiges Frühgeborenes verfügbar sein muss. Bis zu diesem Zeitpunkt kann das Krankenhaus unter begründeten Umständen von diesem Pflegeschlüssel abweichen.

Im neonatologischen Intensivüberwachungsbereich beträgt der Pflegeschlüssel 1:2, d.h. es muss mindestens ein Gesundheits- oder Kinderkrankenpfleger auf zwei intensivüberwachungspflichtige Frühgeborene kommen.

Wer soll diese Anforderungen finanzieren?

Wie diese erhöhten personellen Anforderungen refinanziert werden sollen, regelt die Richtline des G-BA indes nicht. Dabei ist doch zu erwarten, dass auf die Krankenhäuser erhebliche Mehrkosten zukommen werden.

Auf mündliche Anfrage einiger Abgeordneter des Niedersächsischen Landtags hat das Niedersächsische Sozialministerium im Namen der Landesregierung geantwortet, dass man von Mehrkosten in Höhe von 50 Prozent ausgehe. Diese seien über die gesetzlichen Krankenversicherungen zu finanzieren und in der Gesetzgebung des Bundes zur Krankenhausfinanzierung zu berücksichtigen. Planungen des Bundesgesetzgebers zur Regelung einer adäquaten Refinanzierung seien der Landesregierung aber nicht bekannt.

Finanzierung über den Zentrumszuschlag gemäß § 17b  Abs. 1 Satz. 4 KHG

In Betracht kommt die Finanzierung der Mehrkosten über den Zentrumszuschlag nach § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG in analoger Betrachtung der Zentren für die pädiatrisch-onkologische-hämatologische Versorgung. Wie auch die kinderonkologischen Zentren erfüllen die betreffenden Krankenhäuser mit der neonatologischen Versorgung nämlich sämtliche Voraussetzungen für einen solchen Zuschlag.

Zum einen erfolgt die Vergütung solcher Leistungen nicht über die DRG-Fallpauschalen, da dieser Finanzierungstatbestand nicht in allen Krankenhäusern vorliegt. Zum anderen erfüllen die Krankenhäuser mit neonatologischen Abteilungen besondere Aufgaben im Sinne der Vorschrift. Die Versorgung von Frühgeborenen kann angesichts der erforderlichen strukturellen und personellen Voraussetzungen – wie gerade die Richtlinie des G-BA zeigt – nämlich nicht von jedem Krankenhaus erbracht werden. Das Betreiben einer neonatologischen Abteilung stellt daher im Vergleich zu den Leistungen, die ein Krankenhaus mit vergleichbarem Versorgungsauftrag erbringt, eine besondere Aufgabe dar und muss daher gesondert in Form eines Zuschlags finanziert werden.

Der Gang zur Schiedsstelle

Es sollte daher versucht werden, mit den Sozialleistungsträgern einen entsprechenden Zuschlag zu vereinbaren. Wenn die Verhandlungen scheitern, sollte der Weg zur Schiedsstelle gewählt und dort ein entsprechender Zentrumszuschlag geltend gemacht werden.

Fazit

Der G-BA legt den Krankenhäusern mit seiner überarbeiteten QFR-Richtlinie erhebliche Mehrkosten auf, ohne zu deren Refinanzierung Stellung zu nehmen.

Dieses Regelungsdefizit sollte über die Geltendmachung eines Zentrumszuschlags im Sinne des § 17b Abs. 1 Satz 4 SGB V geschlossen werden können. Notfalls sind zur Klärung dieser Frage die zuständigen Schiedsstellen anzurufen.