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Anbieten eines kostenlosen Fahrdienstes für Patienten kann auch ohne Werbung hierfür gegen Heilmittelwerbegesetz verstoßen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 12. Februar 2015 (Az.: I ZR 213/13) entschieden, dass ein kostenloser Fahrdienst für Patienten in eine Augenklinik auch ohne Werbung hierfür gegen das heilmittelrechtliche Verbot von Werbegaben verstoßen kann, § 7 Abs. 1 S. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG).
Es zeigt sich hierdurch wieder, dass nicht nur Werbemaßnahmen im klassischen Sinne, sondern jegliche Maßnahmen zur Absatzförderung im Heilmittelbereich einer vorherigen rechtlichen Prüfung bedürfen, um eine Ordnungswidrigkeit und ein entsprechendes Bußgeld zu vermeiden.

Gegenstand des Verfahrens

Die Beklagte betreibt eine Augenklinik und bot Patienten, die sich einer Augenoperation unterziehen, einen kostenlosen Fahrdienst an; Werbung hierfür wurde nicht betrieben. Das OLG Köln (Az.: 6 U 91/13) verneinte einen Verstoß gegen § 7 HWG, da lediglich ein rein tatsächliches Angebot der Beklagten, Patienten einen Fahrdienst zur Verfügung zu stellen, vorlag, ohne dass dies beworben wurde. Weiterhin hat das OLG den nach § 7 HWG erforderlichen Bezug zu konkreten Leistungen in Frage gestellt.

Entscheidungsinhalt

Der BGH hob die Entscheidung des OLG Köln auf. Schon das rein tatsächliche Angebot eines Fahrdienstes für Patienten stellt bereits eine auf konkrete Leistungen bezogene Werbung im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 des HWG dar, der ein generelles Verbot von Werbegaben in Zusammenhang mit Heilmitteln und entsprechenden Leistungen enthält. Nach dem BGH besteht auch bei einem solchen rein tatsächlichen Angebot die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Verbrauchers, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich Patienten nicht wegen der Qualität der ärztlichen Leistung, sondern wegen des angebotenen Fahrdienstes für eine Behandlung durch die beklagte Augenklinik entscheiden.

Der BGH sieht bei einem solchen Angebot anders als das OLG Köln somit auch den für das Verbot nach § 7 HWG erforderlichen Bezug auf konkrete (ärztliche) Leistungen gegeben.

Eine ausnahmsweise Zulässigkeit nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HWG als geringwertige Kleinigkeit liegt nach dem BGH nicht vor, weil die Abholung und der Rücktransport des Patienten über eine längere Wegstrecke für ihn eine nicht unerhebliche vermögenswerte Leistung darstellt.

Andererseits könne ein solcher Fahrdienst eine nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 HWG zulässige handelsübliche Nebenleistung darstellen. Ob dies vorliegend der Fall ist, muss nun das OLG Köln, an das der Rechtsstreit insoweit zurückverwiesen wurde, feststellen (nach bisheriger Rechtsprechung ist dies bei der vergleichbaren Erstattung von Fahrtkosten gegeben, wenn die Fahrtkosten 3 % der Kosten der Leistung nicht überschreiten).

Fazit

Der BGH hat nun klargestellt, dass der Begriff der Werbung i. S. d. HWG weit zu verstehen ist und auch das nur tatsächliche Anbieten von Zusatzleistungen ohne deren Bewerbung Werbung darstellt. Jede Maßnahme zur Absatzförderung in Zusammenhang mit ärztlichen Leistungen bedarf deshalb einer vorherigen genauen rechtlichen Analyse, um eine Ordnungswidrigkeit und ein damit verbundenes Ordnungsgeld zu vermeiden.