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BSG: Sozialversicherungspflicht auch bei Kooperation mit Ärzte-GbR

Mit Urteil vom 13. November 2025 hat das Bundessozialgericht (Az. B 12 BA 4/23 R) im Ergebnis entsprechend der Vorinstanz (LSG Hessen, Urt. v. 28. Juli 2022, Az. L 8 BA 18/21) entschieden, dass ein Arzt, der als Gesellschafter einer Gemeinschaftspraxis (GbR) aufgrund eines Kooperationsvertrages ärztliche Leistungen für ein Krankenhaus erbringt, sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist.

Sachverhalt

Der Kläger (niedergelassener Arzt) ist einer von vier Gesellschaftern einer nephrologischen Gemeinschaftspraxis (GbR), die für die Patienten des Krankenhauses nephrologische Leistungen unter Verwendung der Sachmittel und des nicht-ärztlichen Personals des Krankenhauses erbringt.

Der Kooperationsvertrag besteht ausschließlich zwischen der GbR und dem Krankenhaus. Die GbR bestimmt selbst, welcher der Ärzte der GbR die jeweils erforderlichen Leistungen für das Krankenhaus erbringt.

Entscheidung des BSG

Die Annahme der Eingliederung der Ärzte der GbR in das Krankenhaus wie bei Kooperationen mit Einzel-Ärzten ist auf Basis der bisherigen Rechtsprechung des BSG wegen der erforderlichen Einhaltung der regulatorischen Rahmenbedingungen, die für das Krankenhaus gelten, nicht überraschend. Gleiches gilt dafür, dass das BSG es als irrelevant eingestuft hat, dass der betroffene GbR-Gesellschafter vom Krankenhaus selbst kein Entgelt erhalten hat, sondern dies an die GbR gezahlt wurde und er im Innenverhältnis der GbR nur einen Anspruch entsprechend der vereinbarten Gewinnverteilung der GbR-Gesellschafter hatte.

Entscheidend war vorliegend vielmehr, dass auch das BSG (wie schon das LSG Hessen als Vorinstanz) das Bestehen des Kooperationsvertrages lediglich mit der GbR und nicht mit dem einzelnen betroffenen Gesellschafter der GbR aufgrund der akzessorischen Haftung der GbR-Gesellschafter für deren Verbindlichkeiten analog § 128 HGB als nicht entscheidungserheblich erachtet hat.

Auch das dadurch bestehende Recht der GbR selbst zu bestimmen, welcher Arzt der GbR die jeweilige Leistung erbringt, hat das BSG nicht als ausreichend für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit erachtet. Diesbezüglich wird im Terminbericht allerdings auch ausgeführt: „Durch die vertraglich geforderte Qualifikation des eingesetzten Arztes und dessen Zugehörigkeit zur Gemeinschaftspraxis wurde außerdem deutlich, dass es gerade auch auf den Einsatz des Klägers ankam." Ggf. lassen sich aus den noch nicht vorliegenden Entscheidungsgründen hieraus für besondere Konstellationen noch mögliche Ausnahmen ableiten.

Bewertung & Handlungsempfehlung

Die Entscheidung des BSG ist im Hinblick auf die Irrelevanz des Vertragspartners und des Rechts der GbR, frei zu bestimmen, welcher Arzt der GbR die jeweiligen Leistungen erbringt, nicht nachvollziehbar und reiht sich in die Entscheidungen des BSG ein, mit denen Kooperationsformen immer umfassender der Versicherungspflicht unterworfen werden.

Krankenhäuser sollten nach den bereits erfolgten Umstellungen von Kooperationen mit Einzel-Ärzten nun auch ihre Kooperationen mit Ärzte-Personengesellschaften aufgrund der bestehenden Sozialversicherungspflicht, insbesondere vor dem Hintergrund des § 266a StGB, anpassen.