DE | EN | ES
 
 

Mandanteninformationen   

Juni 2022 Mandanteninformation als PDF downloaden

BAG zur Wirksamkeit einer Rückzahlungsklausel bezüglich Fortbildungs- und Weiterbildungskosten

Mit Urteil vom 1. März 2022 (Az. 9 AZR 260/21) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass Rückzahlungsklauseln bezüglich Fortbildungs- und Weiterbildungskosten, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer übernommen hat, zwar (weiterhin) grundsätzlich zulässig sind. Solche Klauseln bestimmen, dass der Arbeitnehmer die genannten Kosten an den Arbeitgeber zurückzahlen muss, wenn er binnen einer Bindungsfrist aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

Jedoch muss die Rückzahlungsklausel (u. a.) die Fälle von der Rückzahlungspflicht ausnehmen, in denen der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kündigt, weil er wegen unverschuldeter Leistungsunfähigkeit (z. B. Dauererkrankung) die durch die Fortbildung/Weiterbildung erlangte Qualifikation in dem Arbeitsverhältnis dauerhaft nicht nutzen kann.

Sachverhalt

Der Arbeitgeber verlangte von einer ehemaligen Arbeitnehmerin Rückzahlung von Fortbildungskosten aufgrund einer Rückzahlungsklausel. Nach dieser Rückzahlungsklausel muss der Arbeitnehmer die Fortbildungskosten (ggf. anteilig) zurückzahlen, wenn er vor Ablauf einer Frist nach Abschluss der Fortbildung aus dem Arbeitsverhältnis aus bestimmten Gründen ausscheidet.

BAG: Eigenkündigung wegen unverschuldeter dauerhafter Leistungsunfähigkeit ist auszunehmen

Das BAG betrachtet die Rückzahlungsklausel als unwirksam, weil die Klausel das Ausscheiden aufgrund Eigenkündigung wegen unverschuldeter dauerhafter Leistungsunfähigkeit nicht von der Rückzahlungspflicht ausnimmt. Es sei unbillig, dass der Arbeitnehmer die Bindungsfrist einhalten muss, obwohl er die erlangte Qualifikation nicht mehr in dem Arbeitsverhältnis nutzen kann. Dieses Risiko müsse der Arbeitgeber tragen. Zudem komme es für die Wirksamkeit der Klausel nur auf eine abstrakte Sicht an, nicht darauf, ob der Arbeitnehmer tatsächlich dauerhaft leistungsunfähig ist.

Handlungsempfehlung

Angesichts des Urteils des BAG sollten Rückzahlungsklauseln entsprechend angepasst werden. Dabei sollte klargestellt werden, dass keine Rückzahlungspflicht besteht, wenn das Arbeitsverhältnis aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden, von diesem unverschuldeten, Gründen endet.