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BSG entscheidet über Sitzverlegung innerhalb eines Planungsbereichs

Mit Urteil vom 3. August 2016 stellt das Bundessozialgericht klar, dass die Verlegung eines Praxissitzes aus einem schlechter versorgten in einen besser versorgten Teil des Planungsbereichs grundsätzlich ausgeschlossen ist. Dies geht aus dem Terminbericht des BSG hervor. Die Urteilsbegründung ist noch nicht veröffentlicht.

Sachverhalt

Eine Psychotherapeutin beantragte die Verlegung ihrer Praxis innerhalb des Planungsbereichs Gesamt-Berlin von Berlin-Neukölln (Versorgungsgrad 87,7 %) nach Tempelhof-Schöneberg (Versorgungsgrad 344 %). Der Zulassungsausschuss lehnte den Antrag ab, weil die schon bestehende ungleichmäßige Versorgung durch die Sitzverlegung verschärft würde. Der Widerspruch hiergegen war erfolgreich, der Berufungsausschuss gab dem Antrag statt. Das SG Berlin wies die Klage der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) ab, weil die Entfernung der Standorte nur 5 km und die neue Praxis mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar sei.

Urteil des BSG

Die Sprungrevision der KV war erfolgreich.

Das BSG hat zwar den nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum der Zulassungsgremien anerkannt, sieht im vorliegenden Fall jedoch eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums durch den Berufungsausschuss.

Das BSG geht davon aus, dass Versorgungsgesichtspunkte einer Sitzverlegung in der Regel dann entgegenstehen (§ 24 Abs. 7 Satz 1 Ärzte-ZV), wenn die Versorgung in Teilen von eigentlich gut versorgten großräumigen Planungsbereichen verschlechtert wird. Aus der Versorgungslage mit Blick auf die konkreten Praxisstandorte kann sich jedoch im Einzelfall etwas anderes ergeben. Die Zulassungs- und Berufungsausschüsse haben daher zu prüfen, ob sich die Versorgungssituation am konkreten Standort anders darstellt, als das nach den allgemeinen Versorgungsgraden in den Bezirken anzunehmen ist.

Fazit

Aus diesem Grund ist zu erwarten, dass die Prüfungsintensität der Zulassungs- und Berufungsausschüsse künftig zunehmen und damit die Sitzverlegung innerhalb eines Planungsbereichs erschwert wird. MVZs und Praxen, die über Verlegungen nachdenken, sollten daher schon frühzeitig die Versorgungssituation am konkreten Standort beleuchten und sich bei der Antragstellung beraten lassen.