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Bundesverwaltungsgericht entscheidet zu Krankenhauskooperationen

Mit seinem Grundsatzurteil vom 26. Februar 2020 (Az. BVerwG 3 C 14.18) hat das BVerwG entschieden, dass ein Krankenhausträger die Leistungsfähigkeit seiner Einrichtung mit ärztlichem Personal sicherstellen kann, welches ihm von einem anderen Krankenhaus zur Verfügung gestellt wird.

Jederzeitige Verfügbarkeit der Ärzte/Ärztinnen

Voraussetzung ist die jederzeitige Verfügbarkeit des ärztlichen Personals (§ 107 Abs. 1 Nr. 3 SGB V), die durch einen Kooperationsvertrag mit der erforderlichen Kontinuität rechtlich gesichert sein muss. Im konkreten Fall war der Kooperationsvertrag unbefristet und mit einer Frist von drei Jahren zum Ende des Kalenderjahres kündbar.

Qualitätsstandards wie bei eigenem Personal

Außerdem muss gewährleistet sein, dass dieselben Qualitätsstandards eingehalten werden wie bei der Erbringung der Krankenhausleistungen durch eigenes ärztliches Personal. Zwar solle die Leistungserbringung nach dem traditionellen Leitbild eines Krankenhauses durch eigenes Personal erfolgen, weil dann am ehesten davon ausgegangen werden könne, dass dieses nach dem Maßstab höchstmöglicher Qualifikation ausgewählt, angeleitet und überwacht wird. Der Gesetzgeber habe die Ausgestaltung der Beschäftigungsverhältnisse aber mit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz 2006 und dem Psych-Entgeltgesetz 2012 flexibilisiert. Zugleich habe der Gesetzgeber mit § 2 Abs. 3 BPflV/KHEntgG deutlich gemacht, dass dies nicht zu einer Minderung der Qualität führen dürfe, weshalb die Krankenhäuser verpflichtet seien sicherzustellen, dass die fachlichen Anforderungen und Nachweispflichten in dem Umfang erfüllt werden, wie sie auch für die fest angestellten Ärztinnen und Ärzte bestehen. Auch insoweit hat das BVerwG auf den konkreten Kooperationsvertrag abgestellt, der u.a. einen Einfluss des Krankenhausträgers auf die Auswahl und einen etwaigen Austausch des bei ihm tätigen ärztlichen Personals vorsah. Die fehlende Weisungsbefugnis sei unbeachtlich.

Aus der Rechtsprechung des BSG ergebe sich nichts anderes, da dieses nicht zu Kooperationen zwischen Krankenhäusern, sondern anderen Fallkonstellationen (u.a. Honorarärzten) Stellung genommen habe.

Fazit

Das BVerwG erteilt dem Einsatz nicht fest angestellter Ärztinnen und Ärzte zwar keinen Freibrief, hält diesen aber zumindest im Rahmen einer vertraglich abgesicherten Kooperation zwischen Krankenhausträgern für zulässig. Kooperationsverträge sollten den vom BVerwG angestellten Überlegungen daher ausreichend Rechnung tragen.