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Was die aktuelle Neufassung der Mindestmengenregelungen durch den G-BA bedeutet

Neufassung Mindestmengenregelungen

Mit Beschluss vom 17. November 2017 hat der G-BA die Mindestmengenregelungen („Mm-R") geändert. Der Beschluss tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 1. Januar 2018 in Kraft. Allerdings sind zahlreiche Übergangsregelungen zu beachten. Im Folgenden werden die wichtigsten Neuregelungen dargestellt:

Standortbezug

Wie zu erwarten war, gelten die Mindestmengen zukünftig nicht mehr je Plankrankenhaus, sondern je Standort. § 2 Abs. 1 Satz 2 Mm-R verweist insoweit auf die Vereinbarung der Selbstverwaltung auf Bundesebene gem. § 2a Abs. 1 KHG vom 29.8.2017. Für die Mindestmenge Knie-TEP galt die Mindestmenge allerdings bislang schon je Betriebsstätte.

Leistungen von Honorarärzten

In § 3 Mm-R werden Vorgaben zur Zählweise und zur zeitlichen Zuordnung der Leistungen gemacht. Es wird klargestellt, dass die Leistungen unabhängig von bestehenden Verträgen zwischen dem Krankenhausträger und dem die Leistung erbringenden Arzt gezählt werden. Entgegen einer bislang in NRW vertretenen Kassenauffassung zählen also auch Leistungen, die von Honorarärzten erbracht werden.

Prognose

Entgegen der bisherigen BSG-Rechtsprechung kommt es gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 Mm-R nicht mehr allein auf die Leistungsmenge des Vorjahres an, sondern auf:

- die Leistungsmenge des vorausgegangenen Kalenderjahres;

- Leistungsmenge der letzten zwei Quartale des vorausgegangen und die ersten zwei Quartale des laufenden Kalenderjahres;

- personelle und

- strukturelle Veränderungen sowie

- weitere Umstände.

Damit wird der Argumentationsspielraum für die Krankenhäuser deutlich erweitert.

Form und Frist der Darlegung der Prognose und Mitteilungspflichten

§ 5 Mm-R regelt Form und Frist der Prognose und Mitteilungsfristen. Die Prognose ist zukünftig bis spätestens zum 15. Juli abzugeben und zwar ohne vorherige Aufforderung durch die Landesverbände der Krankenkassen. Die Landesverbände müssen ihre Entscheidung bis spätestens 31. August übermitteln. Es wird klargestellt, dass die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich handeln müssen. Letzteres stützt die Rechtsauffassung, wonach es sich hierbei um einen Verwaltungsakt handelt, gegen den Anfechtungsklage erhoben werden kann, die sodann aufschiebende Wirkung hat.

Neue Ausnahmetatbestände

Zukünftig gibt es gem. §§ 6 und 7 Mm-R nur noch zwei Ausnahmetatbestände:

Erstmalige oder erneute Erbringung einer Leistung (§ 7 Mm-R): Es wird geregelt, dass bei erstmaliger oder erneuter Erbringung einer Leistung nach mindestens 24-monatiger Unterbrechung ein Ausnahmetatbestand gilt. Durch das Unterschreiten der Mindestmenge wird der Krankenhausträger also nicht mehr auf Dauer von der Versorgung ausgeschlossen, was wegen Art. 12 Abs. 1 GG schon immer problematisch gewesen ist. In den ersten 12 Monaten der Leistungserbringung müssen allerdings 50 % der Mindestmenge erbracht werden.

Ausnahmetatbestand der hohen Qualität i.S.v. § 136b Abs. 3 Satz 1 SGB V.

Die bisherigen Ausnahmetatbestände der personellen Neuausrichtung und Eröffnung eines neuen Leistungsbereichs fallen weg, sind aber zukünftig im Rahmen der Prognose zu berücksichtigen (siehe oben).

Übergangsbestimmungen

Die Regelungen zur Prognosedarlegung gelten erst ab dem Jahr 2019 (§ 10 Abs. 1 Mm-R). Eine bis zum 31.12.2017 bestehende Berechtigung zur Leistungserbringung bleibt unberührt (§ 10 Abs. 3 Mm-R).

Im Ergebnis sind die Neuregelungen zu begrüßen, da sie wichtige Klarstellungen bringen und den Argumentationsspielraum für die Prognosedarlegung deutlich erweitern. Eine Prognose ist eben nicht allein aufgrund retrospektiver Daten anzustellen.