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Abschaffung des Schlichtungsverfahrens nach § 17c Abs. 4b KHG und Anpassung des § 275 Abs. 1c SGB V durch das Krankenhausstrukturgesetz

Am 04.11.2015 hat der Bundestag in dritter Lesung das voraussichtlich zum 01.01.2016 in Kraft tretende Krankenhausstrukturgesetz verabschiedet (BT-Drucks. 18/6586). Für Abrechnungsstreitigkeiten enthält das Gesetz zwei wesentliche Änderungen:

1. Streichung des § 17 Abs. 4b Satz 3 KHG Parallelverfahren

In der zum 01.08.2013 in Kraft getretenen Fassung sah § 17c Abs. 4b Satz 3 KHG ein obligatorisches Schlichtungsverfahren als Zulässigkeitsvoraussetzung für Klageverfahren für Forderungen von weniger als 2.000 Euro vor.

Dieses Schlichtungsverfahren stieß bei Krankenhausträgern und Krankenkassen weitestgehend auf Ablehnung. Mit Ausnahme Nordrhein-Westfalens wurde in keinem Bundesland ein funktionsfähiger Schlichtungsausschuss eingerichtet. Das BSG reagierte hierauf mit seiner Entscheidung vom 08.10.2014, Az. B 3 KR 7/14 R, und erklärte das Schlichtungsverfahren nur dann zur Zulässigkeitsvoraussetzung, wenn überhaupt ein funktionsfähiger Schlichtungsausschuss eingerichtet wurde. Mit seiner Entscheidung vom 23.06.2015, Az. B 1 KR 26/14 R, revidierte das BSG diese Auffassung. Ab dem 01.09.2015 sollte das Schlichtungsverfahren auch ohne funktionsfähigen Schlichtungsausschuss erneut zur Zulässigkeitsvoraussetzung werden.

Der Gesetzgeber hat nun auf die fehlende Akzeptanz des Schlichtungsverfahrens reagiert und die Vorschrift gestrichen. Damit ist ab dem Inkrafttreten des Gesetzes der Weg für Klageverfahren mit einem Streitwert von weniger als 2.000,00 € wieder frei. (Dies gilt für alle Klageverfahren, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.01.2016 rechtshängig gemacht werden.)

2. Änderung des § 275 Abs. 1c SGB V

Das BSG hatte jüngst mit mehreren Entscheidungen (vgl. BSG vom 01.07.2014, Az. B 1 KR 29/13 R, und BSG vom 23.06.2015, Az. B 1 KR 23/14 R) die Auffassung vertreten, dass für den Anspruch auf Zahlung der Aufwandspauschale gemäß § 275 Abs. 1c SGB V zwischen Auffälligkeitsprüfungen und Prüfungen der sachlich-rechnerischen Richtigkeit zu unterscheiden sei. Für letztere gelte ein eigenes Prüfregime.

Diese Rechtsprechung veranlasste viele Krankenkassen, die Zahlung der Aufwandspauschale mit Verweis auf eine – angebliche – Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit zu verweigern und teils für mehrere Jahre Rückforderungsansprüche wegen bereits gezahlter Aufwandspauschalen geltend zu machen. Der Gesetzeswortlaut gab indes für diese Auffassung des BSG nichts her. Die Abgrenzung zwischen beiden Prüfarten gestaltete sich schwierig und gab Anlass für weitere Streitigkeiten zwischen Krankenhausträgern und Krankenkassen.

Der Gesetzgeber hat hierauf reagiert und folgenden Satz 4 neu in § 275 Abs. 1 c SGB V aufgenommen:

„Als Prüfung nach Satz 1 ist jede Prüfung der Abrechnung eines Krankenhauses anzusehen, mit der die Krankenkasse den Medizinischen Dienst beauftragt und die eine Datenerhebung durch den Medizinischen Dienst beim Krankenhaus erfordert."

Für die Zukunft ist die zuvor dargestellte Rechtsprechung des BSG damit obsolet. Die Aufwandspauschale kann unabhängig von der Art der Prüfung für Prüfverfahren zu Behandlungen verlangt werden, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes beginnen.

Mit dieser Gesetzesänderung ist hingegen keine Klärung für geltend gemachte Rückforderungsansprüche verbunden. Ob die Krankenkassen hieran aus Gründen des Vertrauensschutzes gehindert sind, bleibt offen. Ungeklärt bleiben auch alle Fälle, für die ein Prüfverfahren nach der Prüfverfahrensvereinbarung durchgeführt und anschließend die Zahlung der Aufwandspauschale verweigert wurde.