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SG München entscheidet zur Sonderbedarfszulassung und Nachrangregelung von MVZ

Hintergrund

Das SG München hatte zu klären, ob § 103 Abs. 4c S. 3 SGB V, der die Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes durch ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) und den sog. Nachrang von bestimmten MVZ regelt, auch bei der Bewerbung um eine Sonderbedarfszulassung anzuwenden ist.

Die Vorschrift bestimmt, dass bei der Auswahl des Praxis-nachfolgers ein MVZ, bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und Stimmrechte nicht bei Ärzten liegt, die in dem MVZ als Vertragsärzte tätig sind, gegenüber den anderen Bewerbern nachrangig zu berücksichtigen ist. Das klagende MVZ erfüllte dieses Kriterium, da das MVZ in der Rechtsform einer GmbH organisiert ist; alleinige Gesellschafterin der Klägerin ist eine Kreiskliniken GmbH. Die Geschäftsanteile und Stimmrechte lagen damit nicht mehrheitlich in Ärztehand.

Dies nahm der Zulassungsausschuss zum Anlass, einer sich ebenfalls auf den Sonderbedarf bewerbenden Berufsausübungsgemeinschaft den Vorzug zu geben. Hiergegen legte das MVZ Widerspruch ein, der vom Berufungsaus-schuss zurück gewiesen wurde.

Das nicht im Auswahlverfahren berücksichtigte MVZ hat die Entscheidung des Berufungsausschusses mit der Klage angefochten.

Entscheidung des SG München

Das SG München hat die Klage des MVZ abgewiesen.

Es hat in seiner Entscheidung eine analoge Anwendung des § 103 Abs. 4c S. 3 SGB V auch im Fall der Bewerbung um eine Sonderbedarfszulassungen bejaht.

Das Sozialgericht stellt zunächst klar, dass die Ermessensentscheidung bei der Bewerberauswahl gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Ermessensfehler seien jedoch nicht erkennbar.

Maßgeblich war die wirtschaftliche Konstruktion der Klägerin, die hier - so das SG - eine nachrangige Berücksichtigung des MVZ zulässt.

Es spielte bei der Entscheidung hingegen keine Rolle, dass der von dem klagenden MVZ für die Sonderbedarfszulassung vorgesehene Arzt über einen Schwerpunkt und eine Zusatzweiterbildung verfügt.

Ziel der Regelung des § 103 Abs. 4c S. 3 SGB V (Nach-rangregelung) sei es, die Verdrängung freiberuflicher Ärzte durch Kapitalgesellschaften zu vermeiden.

Dieser Grundsatz soll x – so das Gericht – bei Sonderbedarfszulassungen ebenso gelten wie bei der Nachbesetzung von Vertragsarztsitzen.

Von der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift geht die Kammer nicht aus. Auch das Bundessozialgericht halte sie für verfassungsgemäß.

Die Nachrangigkeit sei vor dem Hintergrund, dass die freiberufliche Tätigkeit des Arztes zu schützen ist, nicht zu beanstanden. Eine analoge Anwendung der Vorschrift auch für Sonderbedarfszulassungen sei damit zulässig.
Nach telefonischer Auskunft des Gerichts haben die Beteiligten gegen das Urteil keine Rechtsmittel eingelegt. Die Entscheidung des SG München ist damit rechtskräftig.

Fazit

Die Entscheidung ist damit zukünftig jedenfalls in Bayern schon im Vorfeld bei der Frage, ob und wie sich ein MVZ in „Krankenhaushand" um einen Sonderbedarf bewirbt (um den sich ggf. mehrere Bewerber bewerben), zu berücksichtigen.