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BSG: Tätigkeit des MVZ am „falschen Ort“ führt zur „Nichtaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit“ und zum Ende der Zulassung

Der 6. Senat des BSG gab in seiner Sitzung vom 13. Mai 2015 der Revision des Berufungsausschusses statt und bejahte - anders als das LSG Baden-Württemberg (Az. L 5 KA 312/12) - das Ende der Zulassung des MVZ kraft Gesetzes. Das MVZ habe nicht innerhalb der Dreimonatsfrist an dem im Zulassungsbescheid genannten Ort seine Tätigkeit aufgenommen (Az. B 6 KA 25/14 R).

Entscheidung des LSG

Im konkreten Fall war das Ärztehaus, in dem sich die Räumlichkeiten des MVZ befinden sollten (Vertragsarztsitz des MVZ), erst eineinhalb Jahre nach Zulassung des MVZ fertiggestellt worden. Bis dahin behandelten die im MVZ angestellten Ärzte – die zuvor zugunsten des MVZ auf ihre Zulassung verzichtet hatten – die Patienten des MVZ in ihren jeweils 200 bis 450 Meter vom Ärztehaus entfernten, bisherigen Praxisstandorten. Das MVZ rechnete diese Behandlungen unter seiner Betriebsnummer ab.

Das LSG verneinte das Ende der Zulassung kraft Gesetzes, da eine Tätigkeit am „falschen Ort" nicht mit dem fehlenden Willen des Zulassungsinhabers zur kontinuierlichen Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung i. S. d. § 19 Abs. 3 Ärzte-ZV gleichzusetzen sei. Insbesondere stelle dies in der Aufbauphase eines MVZ keine gröbliche Verletzung der vertragsärztlichen Pflichten dar, die eine Zulassungsentziehung rechtfertige.

BSG

Nach Ansicht des BSG hat das MVZ seine Tätigkeit nicht nur am „falschen Ort" ausgeübt, sondern diese in den etwa eineinhalb Jahren seit Zulassung überhaupt nicht aufgenommen. Die Existenz eines MVZ setze vielmehr das Vorhandensein einer räumlich und sachlich abgrenzbaren Einheit voraus, was vorliegend gerade fehle.

Darüber hinaus stellten die wiederholt unwahren Angaben über die Aufnahme der Tätigkeit sowie die Leistungsabrechnung unter der Betriebsnummer des nicht existierenden MVZ gegenüber der KÄV eine gröbliche Pflichtverletzung dar, die eine Zulassungsentziehung rechtfertige.

Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor, doch wird bereits durch den Terminsbericht die restriktive Auslegung einer Tätigkeitsaufnahme durch das BSG deutlich. Die rechtliche Existenz eines MVZ beginnt nach dieser Rechtsprechung erst durch die gemeinsame Tätigkeitsaufnahme der angestellten Ärzte am Vertragsarztsitz. Kommt es zu Verschiebungen im Zeitplan, sind entsprechende Antragstellungen an den Zulassungsausschuss erforderlich.