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Verlegung von Anstellungsgenehmigungen zwischen MVZ unterschiedlicher Träger bei Gesellschafteridentität möglich

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in der Sitzung vom 30. September 2020 (Az. B 6 KA 18/19 R) über die Frage entschieden, ob nach § 24 Abs. 7 Satz 2 Ärzte-ZV auch die Verlegung von Anstellungsgenehmigungen zwischen MVZ möglich ist, deren unterschiedliche Trägergesellschaften identische Gesellschafter haben.

Das BSG stellte klar, dass § 24 Abs. 7 Satz 2 Ärzte-ZV hierfür eine wirksame Rechtsgrundlage darstellt, die von der Ermächtigungsgrundlage des § 98 Abs. 1 SGB V gedeckt ist.

Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung des § 24 Abs. 7 Satz 2 Ärzte-ZV die Möglichkeit eröffnen, Anstellungsgenehmigungen zwischen verschiedenen MVZ „in gleicher Trägerschaft oder bei Identität der Gesellschafter" zu verschieben (vgl. BT-Drs.18/4095, S. 146). Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 7 Satz 2 SGB V seien daher auch dann erfüllt, wenn zwei rechtlich eigenständige Betreibergesellschaften beteiligt sind, deren Gesellschafter jedoch vollständig identisch sind.

Maßgeblich für die Gleichstellung beider Sachverhalte sei der Umstand, dass einige Zulassungsgremien bis zur Klarstellung der Rechtslage durch den Gesetzgeber im Jahr 2019 für jedes MVZ eine eigene Trägergesellschaft forderten. In solchen Bezirken wäre eine Verlegung der Anstellungsgenehmigung zwischen zwei MVZ daher ausgeschlossen, würde man die Verlegung nicht auch zwischen MVZ unterschiedlicher Träger mit identischen Gesellschaftern zulassen.
Eine Differenzierung wäre daher nicht mit dem Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG und dem Willen des Gesetzgebers vereinbar.