Mandanteninformationen   

September 2025 Mandanteninformation als PDF downloaden

BSG: Unzulässige Anstellung eines Arztes, der bereits über einen vollen Versorgungsauftrag verfügt

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte am 26. März 2025 darüber zu entscheiden, ob einem Arzt, der bereits einen vollen Versorgungsauftrag erfüllt, eine Anstellungsgenehmigung erteilt werden kann.

Sachverhalt

Die Klägerin (eine Vertragsärztin) beantragte die Erteilung einer Anstellungsgenehmigung im Umfang von 15 Wochenstunden (0,5 Versorgungsauftrag gem. Bedarfsplanungsrichtlinie) für einen Arzt, der bereits an zwei Praxisstandorten mit jeweils einem halben Versorgungsauftrag zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen war und zudem eine Filialpraxis betrieb.

Der beklagte Berufungsausschuss wies den Widerspruch der Klägerin gegen die Ablehnung ihres Antrages durch den Zulassungsausschuss zurück.

Entscheidung des BSG

Das BSG bestätigte die Entscheidung des Berufungsausschusses.

Nach Auffassung des Gerichts kann ein Vertragsarzt nicht mehr als einen vollen Versorgungsauftrag persönlich wahrnehmen. Aufgrund der bereits umfassenden Inpflichtnahme durch einen vollen Versorgungsauftrag sowie der Regelungen zur Bedarfsplanung und Honorarverteilung ist eine darüberhinausgehende persönliche vertragsärztliche Tätigkeit ausgeschlossen.

Ein Arzt, der bereits eine Zulassung mit vollem Versorgungsauftrag innehat, kann daher keine weitere Zulassung erhalten.

Aus denselben Gründen ist es - so das BSG - nicht möglich, dass ein Arzt, der entweder als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt bereits einen vollen Versorgungsauftrag erfüllt, zusätzlich durch eine Anstellung an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligt ist. Eine Anstellungsgenehmigung kann in einem solchen Fall nicht erteilt werden.

Fazit

Auch wenn die Entscheidung auf den ersten Blick in einem gewissen Widerspruch zur vertragsarztrechtlich bestehenden Möglichkeit einer Tätigkeit neben einem vollen Versorgungsauftrag (z.B. als Krankenhausarzt im Umfang von zusätzlichen 13 Stunden nach früherer Rechtslage) steht: Das BSG stellt klar, dass ein Vertragsarzt nicht mehr als einen vollen Versorgungsauftrag persönlich wahrnehmen kann. Infolgedessen kann auch keine Genehmigung zur Anstellung eines Arztes erteilt werden, der bereits einen vollen Versorgungsauftrag erfüllt. Die Frage war bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Die Zulassungsausschüsse haben das bislang durchaus unterschiedlich gehandhabt; das wird zukünftig vermutlich nicht mehr so sein.