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SG Hannover bestätigt ebenfalls Kostenerstattung für epidurale gepulste Radiofrequenztherapie

Bereits mit unserer letzten Mandanteninformation vom April 2019 hatten wir über die jüngsten Entscheidungen zur Kostenerstattung für die Behandlung chronischer (Rücken-) Schmerzen mittels sogenannter epiduraler gepulster Radiofrequenztherapie (ePRF) informiert.

Die Krankenkassen lehnen die Kostenerstattung für diese Behandlungsmethode mit der Begründung ab, dass die ePRF nicht dem Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß §§ 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 SGB V genüge. Die Wirksamkeit der ePRF sei nicht mittels wissenschaftlich einwandfrei geführter Studien belegt. Von Seiten der Krankenkassen wird in diesem Zusammenhang unverändert auf eine Stellungnahme des MDS und der SEG 7 der MDK-Gemeinschaft vom 30. Juni 2017 verwiesen, die zwar für die „extraspinale" gepulste Radiofrequenztherapie eine gute Datenlage bestätigt, aber die vorliegenden Studien zur „epiduralen" gepulsten Radiofrequenztherapie als mangelhaft bezeichnet.

Von unserer Kanzlei wurden bereits mehrere positive Entscheidungen erstritten. Das SG Berlin hatte mit seinen Entscheidungen vom 3. Mai 2017, Az. S 111 KR 2403/13, sowie vom 7. Februar 2019, Az. S 72 KR 2402/13, bestätigt, dass die ePRF zulasten der Krankenkassen abgerechnet werden darf. Auch das SG Gotha hatte dies mit seiner Entscheidung vom 26. März 2018, Az. S 38 KR 3050/16, bestätigt. Positiv äußerte sich auch das SG Köln mit seiner Entscheidung vom 12. Oktober 2017, Az. S 23 KR 617/14, mit der es andeutete, dass die ePRF bereits im Jahr 2012 dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprach und damit das Qualitätsgebot gemäß § 2 Abs. 1 SGB V wahrte.

Dies wurde jetzt auch von dem SG Hannover mit seiner Entscheidung vom 28. März 2019, Az. S 11 KR 498/14, bestätigt. Das SG Hannover stellte mit dieser Entscheidung fest, dass die ePRF bereits im Januar 2013 − dem Behandlungszeitpunkt − dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprach und damit das Qualitätsgebot gemäß § 2 Abs. 1 SGB V wahrte.