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Verwaltungsgericht Magdeburg bestätigt die umfassende Finanzierungsverpflichtung der Krankenkassen nach § 17a Abs. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz

Krankenkassen müssen im Rahmen des Ausbildungsbudgets nach § 17a Abs. 1 KHG auch die Praxisanleitung bei der praktische Ausbildung der Hebammen, Physiotherapeuten und sonstigen Ausbildungsberufe im Krankenhaus finanzieren.

1. Gegenstand des Verfahrens

Die Schiedsstelle Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 20.03.2013 dem Antrag des Krankenhauses entsprochen und entschieden, dass neben den Kosten für die Praxisanleitung nach dem Krankenpflegegesetz auch die Kosten der praktischen Ausbildung bei den anderen in § 2 Nr. 1a KHG aufgeführten Ausbildungsberufen gemäß § 17a Abs. 1 KHG zu finanzieren sind.
Die Schiedsstelle hat in ihrer Entscheidung festgestellt, dass die Formulierung Mehrkosten des Krankenhauses infolge der Ausbildung nicht nur, wie von Krankenkassenseite behauptet, die Kosten der Praxisanleitung nach dem Krankenpflegegesetz umfasst und nicht den Sinn habe, die Praxisanleitung in anderen Ausbildungsberufen von der Finanzierung pauschal auszuschließen. Die Verwendung des Begriffs „insbesondere" zeige vielmehr, dass die Kranken- und Kinderkrankenpflege ein wichtiger, allerdings nicht der einzige Anwendungsfall sei.
Das zuständige Ministerium hat die Entscheidung der Schiedsstelle genehmigt. Hiergegen haben die Krankenkassen Klage erhoben.

2. Entscheidungsinhalt

Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat mit Urteil vom 10.03.2016 (Az.: 10 A 11/16 MD) die Klage abgewiesen.

Das Verwaltungsgericht folgt somit der Argumentation des Krankenhauses sowie der Genehmigungsbehörde.

Damit weicht das Verwaltungsgericht Magdeburg von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Leipzig (Urteil vom 26.11.2015, Az.: 5 K 770/13) ab, das § 17a Abs. 1 KHG im Sinne der Krankenkassen ausgelegt hat und eine Finanzierungspflicht der Krankenkassen für die Kosten der praktischen Ausbildung abgelehnt hat.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg ist zu begrüßen. Sie bestätigt die grundsätzliche Finanzierungspflicht der Krankenkassen für sämtliche Kosten des Krankenhauses im Zusammenhang mit der Ausbildung.

Die Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts Magdeburg liegt noch nicht vor. Wir werden weiter informieren.