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Sozialgericht Dresden bestätigt MVZ-Zulassung mit jeweils einem hälftigen Versorgungsauftrag je Fachgebiet

Das Sozialgericht Dresden hat mit Urteil vom 17. Dezember 2014 (Az.: S 18 KA 175/13) die Klage der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) gegen die Zulassung eines MVZ zurückgewiesen.

Das MVZ war vom Berufungsausschuss mit einem 2,5 Versorgungsauftrag in dem einen Fachgebiet und mit einem 0,5 Versorgungsauftrag in dem zweiten Fachgebiet zugelassen worden.

Die klagende KV wandte ein, das MVZ wäre nicht fachübergreifend und könne deshalb nicht zugelassen werden. Um fachübergreifend zu sein, müsse jede Fachrichtung mit mindestens einem vollen Versorgungsauftrag (1,0) vertreten sein.

Dem Vortrag der KV ist das Sozialgericht Dresden nicht gefolgt und verwies – mit dem MVZ – auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 19.10.2011 (Az. B 6 KA 23/11 R).

Das Sozialgericht Dresden führt in seinem Urteil aus, die Entscheidung sei auf den Fall der Zulassung eines MVZ übertragbar.

Wörtlich heißt es in der Entscheidung:

„Ein je mindestens hälftiger Versorgungsauftrag für mindestens zwei Fachgebiete reicht aus, um das Merkmal ‚fachübergreifend' im Sinne von § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V zu erfüllen. Dies ist durch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 19.10.2011, Az. B 6 KA 23/11 R, juris Rn. 28, geklärt."

Das BSG hatte entschieden, dass der Erhalt des fachübergreifenden Charakters des MVZ voraussetze, dass für jedes der Fachgebiete mindestens eine Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag bzw. eine halbe Arztstelle zur Verfügung steht.

Es bleibt abzuwarten, ob die KV gegen die Entscheidung Berufung einlegt.

Soweit ersichtlich handelt es sich um die erste klarstellende Entscheidung im Bundesgebiet.

Die Erfahrung aus dem Bundesgebiet zeigt, dass jedenfalls in den Bundesländern Baden-Württemberg und Bayern ohne weiteres (und richtiger Weise) MVZ mit einem 0,5 Versorgungsauftrag zugelassen werden.