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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof bestätigt: Umwandlung von Belegabteilungen führt nicht zu abschlagspflichtigen Mehrleistungen

Mit Beschluss vom 12. Oktober 2020 (12 ZB 19.298) hat der BayVGH einen Antrag auf Zulassung der Berufung der AOK Bayern und des BKK Landesverbandes gegen ein Urteil des VG Würzburg vom 22. Oktober 2018 (W 8 K 16.1284) abgelehnt.

Mit dem Urteil des VG wurde eine Klage der vorgenannten Kassen abgewiesen. Durch die Umwandlung einer Beleg- in eine Hauptabteilung entstünden keine tatsächlichen Mehrleistungen. Die Erhöhung der Summe der Bewertungsrelationen beruhe nicht auf Mehrleistungen, sondern auf einer Änderung der Vergütungsform. Ein Mehrleistungsabschlag falle nicht an (wir hatten berichtet). Das VG stützte sich dabei auch auf die „teleologische", d.h. am Sinn und Zweck des MLA orientierte Auslegung. Weiter stützte sich das VG hilfsweise auf die erfolgte nachträgliche Billigung der Umwandlung durch die Planungsbehörde.

Dieses Urteil hat der BayVGH nun bestätigt. Die Bestätigung stützt sich überwiegend darauf, dass die klagenden Kassen die Voraussetzungen einer Zulassung der Berufung nicht substantiiert dargelegt hätten. Insbesondere weise das Verfahren keine „besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten" auf und habe auch keine grundsätzliche Bedeutung.

Der Beschluss des BayVGH hat zunächst Bedeutung für alle noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen „Umwandlungsfälle" bis einschließlich des Budgetjahres 2016.

Die Auffassung des VG Würzburg zur Umwandlung von Belegabteilungen ist somit rechtskräftig bestätigt. Zur Billigung durch die Planungsbehörde äußert sich der BayVGH nicht, da es auf diese nicht mehr ankam.

Zum Fixkostendegressionsabschlag ab 2017 enthielt das Urteil des VG keine Aussage, da dieser nicht Gegenstand des Verfahrens war.

Im Beschluss vom 22. Oktober 2020 weist der BayVGH allerdings ergänzend darauf hin, dass die Umwandlung von Beleg- zu Hauptabteilungen nicht die Gefahr einer überschießenden Erstattung von Fixkosten beinhalte.

Hier ist die klare Tendenz erkennbar, auch den FDA – der im entschiedenen Verfahren noch nicht zu beurteilen war – bei der Umwandlung von Belegabteilungen nicht anzuwenden.

Daher geben das Urteil und der Beschluss wichtige Argumentationshilfen auch für die Zeit ab dem Budgetjahr 2017.

Die Auffassung des VG Würzburg wird im Übrigen zustimmend zitiert im Beschluss des OVG Lüneburg vom 3. März 2020 (13 LA 51/19, MedR 2020, S. 851/853).