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BSG konkretisiert Anforderungen für Genehmigung einer Zweigpraxis

Die Genehmigungspraxis der Kassenärztlichen Vereinigungen für Zweigpraxen (Filialen) ist im Bundesgebiet sehr uneinheitlich. Teilweise werden die rechtlichen Anforderungen an die Genehmigung deutlich überzogen.

In einer noch nicht veröffentlichten Entscheidung des BSG vom 16. Dezember 2015 (Az.: B 6 KA 37/14 R) hat das Bundessozialgericht nun die Anforderungen an die Versorgungsverbesserung i. S. v. § 24 Abs. 3 Nr. 1 Ärzte-ZV im Zusammenhang mit Zweigpraxisgenehmigungen nochmals konkretisiert.

Das BSG gab damit der Revision des klagenden Vertragsarztes statt, dessen Antrag auf Genehmigung einer Zweigpraxis abgelehnt wurde.

Hintergrund

Die Zulassungsgremien und auch die Vorinstanzen verneinten das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 Ärzte-ZV, wonach die Zweigpraxis zu einer Verbesserung der Versorgung beitragen muss. In der Zweigpraxis sollten MRT-Leistungen erbracht werden. Die Zweigpraxis sollte in einer Gemeinde mit etwa 7.000 Einwohnern errichtet werden. Der nächst erreichbare Vertragsarzt, der MRT-Leistungen erbringt, ist 19 km entfernt (Fahrzeit mit dem Bus 64 Minuten).

Das LSG Rheinland-Pfalz (Az.: L 7 KA 27/13) wies die Berufung des Klägers als unbegründet zurück. Zwar müssen Patienten nicht länger Fahrzeit zu der nächsten, 19 km entfernten Praxis auf sich nehmen. Es könne aber keinesfalls eine Versorgungsverbesserung im Sinne der Ärzte-ZV gesehen werden, wenn gerade einmal ca. 7.000 Einwohner einer Gemeinde hiervon profitierten.

Ausführungen des BSG

Bereits aus dem Terminbericht des BSG (Nr. 56/15) wird deutlich, dass das BSG die von der Vorinstanz aufgestellten Hürden zur Annahme einer Versorgungsverbesserung als zu hoch erachtet.

Es sei für das Kriterium der Versorgungsverbesserung grundsätzlich nicht maßgeblich, wie viele Patienten diesen Vorteil tatsächlich nutzen. Ausschlaggebend sei allein, ob Patienten am Ort der Zweigpraxis von diesem Versorgungsangebot profitieren. Dies sei vorliegend der Fall. Dass es sich ggf. nur um eine geringe Anzahl von Patienten handelt, sei unerheblich.

Fazit

Das BSG bestätigt seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Zulassungsgremien, aber auch die Instanzgerichte keine überzogenen Anforderungen an eine Versorgungsverbesserung i. S. d. § 24 Abs. 3 Nr. 1 Ärzte-ZV stellen dürfen. Der Forderung nach einer zahlenmäßigen „Geringfügigkeitsschwelle" wird eine klare Absage erteilt.