Mit Urteil vom 16. Juli 2012 - Az. II ZR 55/11 Bundesgerichtshof entschieden, dass Wiederbestellungen von Vorstandsmitgliedern für (höchstens) fünf Jahre nach einverständlicher Amtsniederlegung Abs. 1 AktG ohne besondere Gründe zulässig sind.
Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Frage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein Vorstandsmitglieds vorzeitig wiederbestellt werden kann.
Der Kläger war Mitglied des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft, an der zwei Familienstämme beteiligt sind. Am Tag vor der Hauptversammlung vom 7. Juli 2007 beschloss der Aufsichtsrat, zwei Vorstandsmitglieder, die einem Familienstamm zuzurechnen waren, unter „einvernehmlicher Aufhebung" ihrer noch bis zum Januar 2010 laufenden Bestellung für jeweils fünf Jahre bis Juli 2012 erneut zu Vorstandsmitgliedern zu bestellen.
Der Kläger hatte beantragt festzustellen, dass die Aufsichtsratsbeschlüsse über die Wiederbestellung der beiden Vorstandsmitglieder nichtig sind.
Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hatte ihr stattgegeben. Nach seinen Feststellungen wurden die Beschlüsse über die vorzeitige Wiederbestellung für fünf Jahre vor dem Hintergrund von Streitigkeiten zwischen den Familienstämmen gefasst, um für den am nächsten Tag von der Hauptversammlung zu wählenden neuen Aufsichtsrat "vollendete Tatsachen" zu schaffen.