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Privatärzte müssen am Bereitschaftsdienst der KV Bayern teilnehmen

Die Bayerische Staatsregierung hat zum 1. August 2020 das Heilberufekammergesetz (HKaG) angepasst. Bisher bestand die Pflicht aller (und damit auch der rein privatärztlich tätigen) Ärzte „am Not- und Bereitschaftsdienst teilzunehmen". Nunmehr erstreckt sich diese Pflicht darauf, „am ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns teilzunehmen und sich an dessen Finanzierung zu beteiligen", Art. 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HKaG.

Neuregelung zum 1. August 2020

Diese und weitere Änderungen wurden durch das „Gesetz zur Änderung des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes und anderer Gesetze" vom 24. Juli 2020 in das HKaG eingefügt.

Nach der Gesetzesbegründung des zur Änderung des Art. 18 Abs. 1 Nr. 2 HKaG bestehe in der Praxis das Bedürfnis, dass alle in Bayern berufstätigen Ärzte (und damit auch die ausschließlich privatärztlich tätigen) am ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns teilnähmen.

Diese Regelung verschaffe der KVB größere Flexibilität bei der Sicherstellung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes und diene damit der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung.

Beteiligung auch an der Finanzierung des Bereitschaftsdienstes

Neben der Beteiligung am ärztlichen Bereitschaftsdienst werden die rein privatärztlich tätigen Ärzte auch zu dessen Finanzierung herangezogen.

Wie bisher kann eine Befreiung von der Teilnahme am Bereitschaftsdienst auf Antrag erteilt werden, Art 18 Abs. 5 S. 2 HKaG. Die Befreiung von der Teilnahmepflicht führt jedoch nicht zu einer Befreiung von der Finanzierungspflicht. Das SG Marburg hat das in einer aktuellen Entscheidung vom 8. Juni 2020 (S 12 KA 304/19) zu einer vergleichbaren Regelung des Hessischen Heilberufsgesetzes bekräftigt.

Fazit

Die Teilnahme- und Finanzierungspflicht des Bereitschaftsdienstes für niedergelassene (Privat-)Ärzte findet sich
derzeit nur im HKaG. Die Umsetzung dieser Neuregelung in der Berufsordnung und insbesondere auch der Bereitschaftsdienstordnung der KVB steht noch aus.

Für Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.