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Beschluss des LAG Schleswig-Holstein rechtskräftig: Betriebsrat darf nicht über Zahl eingesetzter Pflegekräfte mitbestimmen

Mit Beschluss vom 19. November 2019 (1 ABR 22/18) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Rechtsbeschwerde eines Betriebsrates (BR) gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (LAG) vom 25. April 2018 (6 TaBV 21/17) zurückgewiesen. Darin hatte das LAG ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bezüglich der Zahl der in einer Klinik auf den Stationen einzusetzenden Pflegekräfte (Festlegung einer Mindestzahl) verneint. Der LAG-Beschluss ist infolge der (allerdings aus formalen Gründen erfolgten) Zurückweisung rechtskräftig.

Spruch der Einigungsstelle

Die Einigungsstelle beschloss eine „Betriebsvereinbarung allgemeiner Pflegedienst zur Dienstplanung der Pflegekräfte in Abhängigkeit der Belegung der Stationen“. Darin wurde die Klinik verpflichtet, eine bestimmte Mindestanzahl an Pflegepersonal für eine bestimmte Patientenzahl einzusetzen.

Jetzt rechtskräftiger Beschluss des LAG: Spruch der Einigungsstelle unwirksam

Nachdem das Arbeitsgericht Kiel den Einigungsstellenspruch als wirksam angesehen hatte, hat das LAG diesen nach der Beschwerde der Klinik für unwirksam erklärt.

Nach Auffassung des LAG hat die Einigungsstelle ihre Regelungskompetenz überschritten. Diese folgt nicht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz). Es fehlt hier an der notwendigen konkreten Gefährdung des Pflegepersonals. Zudem darf allein der Arbeitgeber die Pflegekräftezahl festlegen. Der BR hat insoweit nur Unterrichtungs- bzw. Mitberatungsrechte.

Der BR wandte sich hiergegen – erfolglos – an das BAG. Dieses hat in seiner Entscheidung, zu der bislang nur eine Pressemitteilung veröffentlicht ist, jedoch die inhaltliche Frage des Mitbestimmungsrechts nicht entschieden, sondern verwarf den Schiedsspruch als unwirksam, „ohne über die Zulässigkeit von solchen Regelungen als Maßnahme des Gesundheitsschutzes zu entscheiden“. In der mündlichen Verhandlung war zuvor die Rüge der Klinik erörtert worden, dass der Regelungsauftrag der Einigungsstelle keine derart konkreten Personalvorgaben umfasste.

Bewertung

Der LAG-Beschluss überzeugt rechtlich, denn er verhindert eine Überspannung der Mitbestimmungsrechte des BR.

Obwohl unklar bleibt, wie das BAG selbst zu einem möglichen Mitbestimmungsrecht des BR steht, dürfte der Eintritt der Rechtskraft des LAG-Beschlusses die Position der Krankenhäuser gegenüber dem BR stärken. Die Entscheidung, der Ausweitung des Mitbestimmungsrechts „einen Riegel vorzuschieben“, hat Bestand. Die Vorgaben der PpUGV bleiben aber natürlich unberührt.