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Neuregelung der G-BA-Notfallstufen: Erweiterung des Stufensystems

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat seine Richtlinie zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern erweitert. Neben den drei etablierten Stufen – Basis-, erweiterte und umfassende Notfallversorgung – wird künftig in § 7 der Notfallstufenregelung auch eine Stufe der „Nicht-Teilnahme" ausgewiesen. Diese Stufe gilt für Krankenhäuser, die bestimmte Mindestanforderungen nicht vollständig erfüllen, aber in der Lage sind, bestimmte Leistungen der Notfallversorgung anzubieten. Werden die Mindestvorgaben dieser neuen Stufe erfüllt, nimmt der Standort zwar an der Notfallversorgung teil, ohne aber einer der drei qualifizierten Notfallstufen (Basis, erweitert, umfassend) zugeordnet zu sein. Werden die Mindestvorgaben für die neue Stufe nicht vollständig erfüllt, nimmt der Standort nicht an der Notfallversorgung teil und hat mit Abschlägen zu rechnen.

Zu den Mindestanforderungen zählen insbesondere die Vorhaltung einer Fachabteilung aus dem Gebiet der Chirurgie und Innere Medizin, die jederzeitige Verfügbarkeit von angestellten Ärzten und Pflegekräften vor Ort für die Notfallversorgung sowie eine jederzeit verfügbare Bild- und Labordiagnostik. Für Fachkrankenhäuser regelt § 7 S. 2 gesondert das Erfordernis der Vorhaltung mindestens einer Fachabteilung aus dem Gebiet der Augenheilkunde, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten oder Urologie, sowie die Erfüllung der Mindestvorgaben des § 7 und ergänzend die Vorhaltung des für die Notfallversorgung ihres Fachgebietes erforderlichen Personals.

Zukünftig können mithin auch Krankenhäuser an keiner der Stufen der Notfallversorgung teilnehmen und dennoch vom Abschlag befreit sein. Erste Hilfe ist aber in allen Fällen zu leisten, also auch von Häusern, die mit Abschlägen rechnen müssen.

Durch die Formulierung in § 7 S. 1 Nr. 1 Notfallstufenregelung des G-BA, dass es sich um ein Gebiet der Chirurgie und der Inneren Medizin handeln kann, werden nun auch ausdrücklich deren Subdisziplinen einbezogen, was bislang streitig war.
Mit der Erweiterung des Stufensystems hat der G-BA auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 2. April 2025, Az. B 1 KR 25/23 R reagiert und eine Teilnichtigkeit der Richtlinie festgestellt, die unmittelbare Auswirkungen auf die pauschalen Rechnungsabschläge in Höhe von 60 EUR hat.

Konkret erklärte das BSG § 3 Abs. 2 S. 1 der G-BA-Richtlinie für nichtig. Die dort vorgesehene Regelung, wonach Krankenhäuser bei Nichterfüllung der Anforderungen an eine Notfallstufe als nicht an der Notfallversorgung teilnehmend gelten, genügt nach Auffassung des Gerichts nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine belastbare normative Grundlage. Die Richtlinie enthält keine positiven Kriterien, anhand derer eine Nichtteilnahme an der allgemeinen Notfallversorgung eigenständig bestimmt werden könnte, obwohl eine solche Festlegung vom gesetzlichen Regelungsauftrag gefordert wird.

Anzahl und Qualifikation des vorzuhaltenden Fachpersonals

Neben der Erweiterung um die Stufe der Nicht-Teilnahme hat der G-BA einige Vorgaben zu Fachpersonal, Strukturen
und Ausstattung ausgearbeitet. Auffallend ist die deutliche Erhöhung der erforderlichen Anzahl und Qualifikation der Fachärztinnen und Fachärzte. So sind in der Basisnotfallversorgung nun mindestens drei Fachärztinnen oder Fachärzte erforderlich, die für die Notfallversorgung benannt sind. In der erweiterten Notfallversorgung müssen nun mindestens fünf Fachärztinnen oder Fachärzte vorgehalten werden, die für die Notfallversorgung benannt sind. In der erweiterten Notfallversorgung werden bereits mit Inkrafttreten der neuen Regelung neben der ärztlichen Leitung ein weiterer Facharzt mit der Zusatzweiterbildung „Klinische Akut- und Notfallmedizin" gefordert. In der umfassenden Notfallversorgung werden neben der ärztlichen Leitung sogar zwei Fachärztinnen oder Fachärzte mit der Zusatzweiterbildung „Klinische Akut- und Notfallmedizin" gefordert.

Konkretisierung der Module

Darüber hinaus wurden die Anforderungen für die einzelnen Module in der speziellen Notfallversorgung konkretisiert. Das Modul der Schwerstverletztenversorgung wurde ausführlich geregelt, da die wesentlichen Anforderungen des aktuell geltenden Weißbuchs 2019 übernommen werden mussten, die Vorschrift sich bislang aber auf das veraltete Weißbuch 2019 berief. Das Modul Notfallversorgung Kinder nennt nun die häufigsten Notfallerkrankungen bei Kindern und Jugendlichen, für die schriftliche Standards vorzuhalten sind. Das Modul Spezialversorgung bleibt nahezu unverändert bestehen. Dies dürfte insbesondere für Fachkliniken von Bedeutung sein. In dem Modul „Schlaganfallversorgung" wurden zur Konkretisierung der Begrifflichkeiten nun die OPS-Kodes 8-98b.3, 8-981.2 und 8-981.3 aufgenommen.

Umgang mit den Änderungen der Notfallstufenregelung in Bezug auf Abschlag in Höhe von 60 EUR je vollstationärem Fall

Nach § 1 Abs.1 S.1 der Notfallstufenvergütungsvereinbarung prüfen die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen für eine Teilnahme an der Notfallversorgung gemäß des G-BA-Beschlusses für den jeweiligen Krankenhausstandort und stellen in der Budgetverhandlung verbindlich fest, in welche Notfallstufe bzw. in welches Modul der speziellen Notfallversorgung (Modul) der Krankenhausstandort einzustufen ist. Nach § 1 Abs. 2 S. 1 wird die Einstufung eines Krankenhausstandortes jeweils für den Vereinbarungszeitraum festgestellt. Aufgrund des unterjährigen Inkrafttretens der Neuregelung stellt sich für die Krankenhäuser die Frage, wie ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung zu verfahren ist, insbesondere, ob ein etwaiger Abschlag in Höhe von 60 EUR je vollstationärem Fall bereits ab Inkrafttreten der geänderten G-BA-Notfallstufenregelung auf den Rechnungen ausgewiesen und hingenommen werden sollte oder erst ab Feststellung der Nichtteilnahme des jeweiligen Krankenhauses im Rahmen der Budgetvereinbarung.

Unseres Erachtens ist die Abrechnung etwaiger Abschläge erst ab Budgetvereinbarung auszuführen. Wird die Vereinbarung für das Budgetjahr 2026 zeitlich nach dem Inkrafttreten der überabeiteten Notfallstufenregelung geschlossen, können die Abschläge in Höhe von 60 EUR je vollstationärem Fall seit Inkrafttreten der überarbeiteten Notfallstufenregelung im Wege eines Zahlbetragsausgleichs abgewickelt werden, jedoch nur im Gegenzug auf Ausgleich der bislang (aufgrund des BSG-Urteils zu Unrecht) abgerechneten Abschläge in Höhe von 60 EUR je vollstationärem Fall.