Mandanteninformationen   

September 2015 Mandanteninformation als PDF downloaden

Versorgungsauftrag für die geriatrisch-frührehabilitative Komplexbehandlung auch ohne Ausweisung einer Fachabteilung Geriatrie

Das Bundessozialgericht hat für ein Hamburger Krankenhaus entschieden, dass es im Rahmen seines Versorgungsauftrags für die Innere Medizin eine geriatrisch-frührehabilitative Komplexbehandlung erbringen und abrechnen darf (Urteil vom 23. Juni 2015, Az. B 1 KR 21/14 R). Dass in Hamburg Fachabteilungen für Geriatrie explizit im Feststellungsbescheid ausgewiesen werden, war für das Bundessozialgericht unerheblich.

Geriatrische Behandlung unterfällt dem „generellen Versorgungsauftrag" des Krankenhauses

Die Akutbehandlung sei mit der geriatrischen Frührehabilitation inhaltlich verknüpft (vgl. § 39 Abs. 1 S. 3 SGB V). Daher genüge es bei der geriatrisch-frührehabilitativen Komplexbehandlung, dass diese vom „generellen Versorgungsauftrag" des Krankenhauses umfasst sei. Die behandelnde Abteilung müsse aber hinreichend ausgestattet sein, um den strukturellen Anforderungen einer geriatrischen Frührehabilitation entsprechen zu können.

Entscheidung hatte sich abgezeichnet

Das Landessozialgericht Hamburg hatte mit Urteil vom 18. Dezember 2014 (Az. L 1 KR 60/14) zu einem anderen Verfahren entschieden, dass ein Krankenhaus im Rahmen seines Versorgungsauftrags für die Innere Medizin auch ohne Ausweisung einer Fachabteilung Geriatrie geriatrisch-frührehabilitative Komplexbehandlungen erbringen und abrechnen darf. Das Bundessozialgericht hat nun ausdrücklich auf dieses Urteil verwiesen.

Bereits zuvor hatte das Bundessozialgericht zu § 39 Abs. 1 Satz 3 Hs. 2 SGB V geurteilt, dass die Rehabilitation von Anfang an integraler Bestandteil der Krankenhausversorgung sein soll und fachspezifische Rehabilitationsansätze sowie ein am individuellen Bedarf ausgerichtetes Rehabilitationskonzept zum frühestmöglichen Zeitpunkt in die Behandlung zu integrieren sind (Urteile vom 14. Oktober 2014, Az.: B 1 KR 25/13 R; B 1 KR 26/13 R und 10. März 2015, Az. B 1 KR 4/15 R).

Fazit

Der Versorgungsauftrag zur Erbringung und Abrechnung der geriatrisch-frührehabilitativen Komplexleistung besteht unabhängig von der Ausweisung geriatrischer Betten im Krankenhausplan. Erforderlich ist lediglich eine vom generellen Versorgungsauftrag umfasste akutstationäre Krankenhausbehandlung sowie die Einhaltung der Strukturvoraussetzungen des OPS 8-550.

Soweit von den Genehmigungsbehörden bislang eine andere Auffassung vertreten wurde (z. B. in Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein), ist der höchstrichterlichen Rechtsprechung nunmehr Rechnung zu tragen.

Auch auf die Krankenhausplanung im Fachgebiet Geriatrie dürfte die Entscheidung des Bundessozialgerichts Auswirkungen haben.