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Ermächtigte Krankenhausärzte müssen nicht am ärztlichen Notdienst teilnehmen

Der 6. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hatte am Mittwoch, den 12. Dezember 2018 darüber zu entscheiden, ob auch ermächtigte Krankenhausärzte am ärztlichen Notdienst teilnehmen müssen (Aktenzeichen B 6 KA 50/17 R).

Die Entscheidung des BSG

Das BSG hat nun entschieden: Ermächtigte Krankenhausärzte müssen nicht am ärztlichen Notdienst teilnehmen.
Das BSG begründet dies mit dem grundlegenden Unterschied zwischen einer Zulassung und einer Ermächtigung zur vertragsärztlichen Versorgung.

Die Zulassung gewährt danach die unbeschränkte und unbefristete Möglichkeit, vertragsärztliche Leistungen zu erbringen. Mit ihr ist jedoch u.a. die Verpflichtung verbunden, über den ärztlichen Notdienst die Versorgung der Versicherten auch außerhalb der Sprechstundenzeiten sicherzustellen.

Ermächtigungen würden dagegen nach Inhalt und Umfang beschränkt und grundsätzlich nur befristet erteilt. Sie dienten - so das BSG - allein dazu, Lücken in der vertragsärztlichen Versorgung zu schließen. Der angestellte Krankenhausarzt habe seine Arbeitskraft in erster Linie der stationären Behandlung der Krankenhauspatienten zu widmen. Insoweit könne er über seine Arbeitszeit nicht frei verfügen, sondern unterliege dem Direktionsrecht seines Arbeitgebers.

Die ambulante Behandlung von Versicherten aufgrund der Ermächtigung sei für den Krankenhausarzt lediglich "Nebenbeschäftigung". Er sei insoweit nicht verpflichtet, "rund um die Uhr" für die Sicherstellung der vertragsärztlichen ambulanten Versorgung zur Verfügung zu stehen.

Der Fall

Die Satzung der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung sah seit 2013 vor, dass neben niedergelassenen Vertragsärzten auch ermächtigte Krankenhausärzte am ärztlichen Notdienst teilnehmen müssen. Diese werden abhängig vom Umfang ihrer Ermächtigung, jedoch mindestens in dem Umfang zum Bereitschaftsdienst herangezogen, der einem Viertel des Versorgungsauftrags eines Vertragsarztes entspricht.

Der Kläger, ein Oberarzt einer Klinik für Urologie und zur Erbringung urologischer Leistungen auf Überweisung ermächtigt, wehrte sich gegen seine Einteilung in den Notdienst. Das SG sah seine Einteilung in den Notdienst als rechtmäßig an, das LSG dagegen als rechtswidrig. Das LSG betrachtete die Ermächtigung gegenüber der Zulassung als nachrangig. Zudem sei die Ermächtigung, anders als die Zulassung, auf einen ganz genau bezeichneten Umfang begrenzt. Eine Heranziehung zum Notdienst sei damit nicht möglich.
Das BSG hat diese Entscheidung nun bestätigt.

Fazit und Bewertung

Das BSG folgt mit dieser Entscheidung seiner Linie, die es bereits in der Entscheidung zur Teilnahme am ärztlichen Notdienst für im MVZ angestellte Vertragsärzte vertreten hatte.

Hierzu hatte das BSG im Urteil vom 11. Dezember 2013 (B 6 KA 39/12 R) bereits entschieden, dass auch im MVZ angestellte Ärzte nicht unmittelbar zum ärztlichen Bereitschaftsdienst herangezogen werden können. Das BSG begründete damals seine Entscheidung mit dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. Der in einem MVZ angestellte Arzt könne nicht eigenverantwortlich über seine Arbeitszeit verfügen, sondern habe als Arbeitnehmer neben arbeitsvertraglichen Vorgaben Anordnungen zu beachten, zu denen sein Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts befugt sei. Die Einteilung eines angestellten Arztes zum Bereitschaftsdienst unmittelbar durch die KÄV würde die Gefahr einander widerstreitender Pflichten des angestellten Arztes begründen und jedenfalls eine Abstimmung der den Bereitschaftsdienst organisierenden Stellen mit dem MVZ erforderlich machen.

Die Entscheidung vom 12. Dezember 2018 stellt klar, dass dies auch für ermächtigte Krankenhausärzte entsprechend gilt.