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Neue Zentrums-Regelungen des G-BA

Am 5. Dezember 2019 hat der G-BA die Zentrums-Regelungen gem. § 136c Abs. 5 SGB V beschlossen, die zum 1. Januar 2020 die alte Zentrumsvereinbarung ablösen werden. Es werden nicht nur die besonderen Aufgaben definiert, sondern auch bundeseinheitliche Qualitätsanforderungen vorgegeben.

Im Allgemeinen Teil werden Grundsätze der besonderen Aufgaben und der Qualitätsanforderungen geregelt. Hervorzuheben sind folgende Punkte:

  • Überörtliche und krankenhausübergreifende Aufgaben verlangen, dass das Krankenhaus eine zentrale Funktion in einem Netzwerk mit weiteren Leistungserbringern (nicht zwingend Krankenhäusern) erfüllt (§ 3 Abs. 2 Satz 1).

  • Ambulante Leistungen sind keine besonderen Aufgaben (§ 4 Abs. 3 Satz 2).

  • Auch für die Zentren gilt jetzt die Fachabteilungsdefinition der Notfallstufenregelung (§ 5 Abs. 3).

  • Es werden Mindestfallzahlen geregelt (§ 5 Abs. 5).

Die besonderen Aufgaben für einzelne Zentren sind in den Anlagen geregelt. Danach gibt es folgende spezielle Zentren mit eigenen Qualitätsanforderungen:

  •  Zentren für seltene Erkrankungen (Anlage1);

  • Onkologische Zentren (Anlage 2);

  • Traumazentren (Anlage 3);

  • Rheumatologische Zentren (Anlage 4);

  • Herzzentren (Anlage 5);

  • Schlaganfallzentren/Neurovaskuläre Zentren (Anlage 6);

  • Lungenzentren (Anlage 7);

  • Nephrologische Zentren (Anlage 8) und

  • Kinderonkologische Zentren (Anlage 9).

An onkologische Zentren werden zukünftig strengere Anforderungen gestellt, insbesondere im Hinblick auf die palliativmedizinische Versorgung, die Forschungstätigkeit und v.a. Mindestfallzahlen für mindestens 5 Tumorentitäten (Anlage 2, § 1). Auch die Aufgaben sind noch genauer als bislang geregelt. Hierzu gehören u. a. Fallkonferenzen, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen, PDCA-Zyklen und telemedizinische Leistungen (Anlage 2, § 2).

Für sonstige Zentren, die vor dem 1. Januar 2020 planerisch ausgewiesen wurden, gilt bis Ende 2022 eine Übergangsregelung. Insoweit werden keine speziellen Qualitätsanforderungen vorgegeben. Es werden aber die Aufgaben klarer definiert.

Der G-BA arbeitet zudem an einer Richtlinie nach § 136a Abs. 5 SGB V, wonach extrem hochpreisige und risikoreiche Arzneimitteltherapien (ATMP) zukünftig nur noch in bestimmten Zentren durchgeführt werden dürfen.