DE | EN | ES
 
 

Mandanteninformationen   

Juli 2013 Mandanteninformation als PDF downloaden

VG Neustadt (Weinstr.) bestätigt Finanzierung Praxisanleitung ab 2009

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße bestätigt Finanzierung der Praxisanleitung in Rheinland-Pfalz ab 2009

Das VG Neustadt a.d.W. hat mit Urteil vom 27. Juni 2013, Az. 4 K 977/12.NW die Klage der Kostenträger in Rheinland-Pfalz gegen die Genehmigung der Festsetzung der Schiedsstelle vom 1. Dezember 2011 abgewiesen. Die Schiedsstelle hatte für den Vereinbarungszeitraum 2010 die Kosten für Praxisanleitung zusätzlich im Ausbildungsbudget festgesetzt. Sie begründete dies mit der gesetzlichen Neuregelung des § 17a KHG in der Fassung des KHRG. Das rheinland-pfälzische Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie hatte diesen Beschluss mit Bescheid vom 17. Oktober 2012 genehmigt.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Kostenträger gegen die Genehmigung der Entscheidung der Schiedsstelle als unbegründet abgewiesen.

Verwaltungsgericht bejaht Anspruch dem Grunde und der Höhe nach

Schon der Wortlaut der im Jahr 2009 um den Finanzierungstatbestand „Mehrkosten infolge der Praxisanleitung" erweiterten Vorschrift spreche gegen die von den Kostenträgern vertretene Ansicht, die Kosten der Praxisanleitung seien über den geänderten Anrechnungsschlüssel finanziert. Der Gesetzgeber habe mit der Änderung einer Übertragung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu § 17a Abs. 1 KHG a.F. den Boden entzogen. Die Kosten der Praxisanleitung seien jedes Jahr im Wege einer IST-Kostenberechnung neu zu ermitteln und zu finanzieren. Für eine pauschalierte Finanzierung unter Anwendung des Anrechnungsschlüssels bestünde kein Raum mehr. Dies entspräche eindeutig der Motivation des Gesetzgebers, wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergäbe.

Aber auch aus der für die Pflegesatzparteien verbindlich geschlossenen Vereinbarung gem. § 17a Abs. 2 Nr. 1 KHG ergäbe sich dies. Die Vereinbarung enthalte in Anlage 1 ein Kalkulationsschema, in dem unter Ziff. 3.01 innerhalb des Postens „Kosten der Praxisanleitung" neben anderen Tatbeständen gerade auch die „praktische Anleitung durch Praxisanleiter/innen einschließlich Reisekosten" als eigenständig zu finanzierende Kosten enthalten seien.

Auch die festgesetzte Höhe des Anspruches hat das Verwaltungsgericht bestätigt. Diese hatten die Kostenträger in vier Punkten angegriffen:

Begründung der festgesetzten Personalkosten, Abzug von 15 Prozent

Den Einwand der mangelnden Begründung hat das Verwaltungsgericht zurückgewiesen, da sich aus der PflSchVO keine näheren Anforderungen an den Begründungsaufwand ergäben. Angesichts des der Schiedsstelle eingeräumten Beurteilungsspielraums, ihrer Funktion und ihrer pluralen Zusammensetzung dürften keine zu hohen Anforderungen an die Begründungserwägungen gestellt werden; es genüge vielmehr, dass deutlich werde, von welchen Erwägungen sich die Mitglieder der Schiedsstelle in ihrer Mehrheit haben leiten lassen.

Die Höhe der festgesetzten Personalkosten ergäbe sich nachvollziehbar aus den vom Krankenhaus vorgelegten Berechnungen.

Der von den Kostenträgern als nicht ausreichend begründet angegriffene Abzug von 15 Prozent der Kosten der Praxisanleitung wurde vom Verwaltungsgericht als ausreichend begründet angesehen. Die Schiedsstelle habe hier einen Beurteilungsspielraum und es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Abzug der 15 Prozent nicht auf sachgerechten Erwägungen beruhe. Es existiere kein Rahmen für die Bestimmung eines solchen Anteils; es sei schon zweifelhaft, ob Kosten der Praxisanleitung in den Anrechnungsschlüsseln von 1985, die im Übrigen erst 1989 auf 7:1 geändert wurden, enthalten waren. Selbst die klagenden Kostenträger hätten nicht vorgetragen, dass der Anteil von 15 Prozent zu niedrig sei. Die Schiedsstelle habe sich offenkundig von den durch Vertragsparteien angeführten gegenläufigen Argumenten leiten lassen und mit dem pauschalen Abzug von 15  Prozent diese in Ausgleich zu bringen versucht, so dass die Entscheidung ausreichend begründet sei.

Umfang der Praxisanleitung, ambulante Tätigkeiten

Das Verwaltungsgericht hat auch den Umfang der Praxisanleitung in Höhe von der Festsetzung zu Grunde liegenden 250 Stunden bestätigt. Dieser Umfang ergäbe sich aus dem Rahmenlehrplan des Landes Rheinland-Pfalz. Dieser sehe einen Umfang der Praxisanleitung von zu dokumentierenden 250 Stunden vor, ohne zwischen ambulanter und stationärer Tätigkeit zu differenzieren. Dies ergäbe sich auch aus § 17a Abs. 1 Satz 1 KHG, der schlicht alle Kosten der Praxisanleitung zu finanzieren sind, unabhängig davon, ob diese auf Station oder in der Ambulanz erfolgt sind.

Berücksichtigung Mentor

Auch den von den Kostenträgern geforderten Abzug der Kosten eines in früheren Ausbildungsbudgets enthaltenen Mentors hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Festsetzung der Schiedsstelle abgelehnt. Das Ausbildungsbudget sei durch das Krankenhaus auf Basis einer IST-Kostenberechnung anhand der tatsächlich aufgewandten Kosten kalkuliert worden und enthalte ersichtlich keine Kosten für einen Mentor. Es könnten diese daher auch nicht abgezogen werden. Die von den Kostenträgern befürchtete Doppelfinanzierung liege nicht vor.

Festsetzung auf Grundlage tatsächlicher Personalkosten, Grundsatz der wirtschaftlichen Betriebsführung

Das Ausbildungsbudget solle die Kosten der Ausbildung bei wirtschaftlicher Betriebsführung decken. Dieser Grundsatz lasse aber nicht erkennen, dass es eine wirtschaftliche Betriebsführung erfordere, nur solches Personal als Praxisanleiter einzusetzen, das eine durchschnittliche tarifliche Vergütung erhalte. Vielmehr dürften gerade die Praxisanleiter, die eine zusätzliche Qualifikation benötigen und über eine überdurchschnittliche Berufserfahrung verfügen, eine überdurchschnittliche Vergütung erhalten. Aus dem Grundsatz der wirtschaftlichen Betriebsführung folge keine Rechtspflicht des Krankenhauses, Praxisanleiter im Rahmen der eigenen Organisationshoheit nur so lange als Praxisanleiter einzusetzen, wie sie eine höchstens durchschnittliche tarifliche Vergütung erhalten. Die Schiedsstelle habe daher richtigerweise die tatsächlichen Personalkosten berücksichtigt.

Ausblick

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen das Urteil nicht zugelassen. Sollten die Kostenträger die Entscheidung nicht akzeptieren, müssten sie zunächst ein Berufungszulassungsverfahren durchführen. Dies bleibt abzuwarten.

Auswirkung auf laufende Verhandlungen

Krankenhäuser, die ihre Ausbildungsbudgets für die Jahre ab einschließlich 2009 noch nicht abschließend verhandelt haben, sollten bei der Forderung der zusätzlichen Vereinbarung der Kosten für Praxisanleitung unnachgiebig bleiben. Sofern die Kostenträger nicht bereit sind, diese im Rahmen der Verhandlungen zu vereinbaren, empfiehlt sich der Gang in die Schiedsstelle.

Hierbei wäre es zweckdienlich, wenn alle anderen Finanzierungstatbestände des Ausbildungsbudgets bereits vorläufig vereinbart werden könnten und nur noch die Kosten der Praxisanleitung streitig sind.

Hinsichtlich des von der Schiedsstelle festgesetzten Abzugs von 15 Prozent ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht, wie dies auch im Urteil anklingt, wohl durchaus auch einen Abzug i.H.v. null Prozent für richtig befunden hätte. Es ist also zu empfehlen, sowohl in den Forderungsunterlagen als auch im Schiedsstellenverfahren keinen Abzug von 15 Prozent vorzunehmen.