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Bundesverwaltungsgericht verneint Zentrumseigenschaft bei fehlender planerischer Ausweisung

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts war bereits geklärt, dass die bestandskräftige Ausweisung eines Zentrums im Krankenhausplan eines Landes mit einem entsprechenden Versorgungsauftrag ausreichend ist, um als Zentrum im Sinne des KHEntgG qualifiziert zu werden (Urteile vom 22. Mai 2014, Az. 3 C 8.13 u.a.).

Für Länder, die generell keine Zentren im Krankenhausplan ausweisen blieb indes umstritten, ob dies der Annahme eines Zentrums im Sinne des KHEntgG entgegensteht.

Gegenstand der Verfahren

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat mit Urteil vom 15. April 2015 (Az. 13 LC 284/12) einen Zuschlag nach § 5 Abs. 3 KHEntgG a.F. für das Brustzentrum des Klinikums verneint, weil es nicht als Zentrum oder Schwerpunkt im Krankenhausplan des Landes Niedersachsen ausgewiesen sei und dem Klinikum der erforderliche Versorgungsauftrag für die besonderen Aufgaben eines Zentrums fehle.

Ebenso hatte der Verwaltungsgerichtshof Kassel zur Krankenhausplanung des Landes Hessen entschieden (Urteil vom 07. Mai 2015, Az. 5 A 711/13; ferner Az. 5 A 710/13, 5 A 713/13).

Entscheidungsinhalt

Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor; wir zitieren aus der Pressemitteilung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Anspruch eines Krankenhauses auf Zuschläge für die besonderen Aufgaben eines Zentrums nach § 5 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG (in der bis zum 31. Dezember 2015 gültigen Fassung) einen speziellen Versorgungsauftrag des Krankenhauses für diese Aufgaben voraussetzt (Urteile vom 08.09.2016, Az. 3 C 6.15; 3 C 11.15; 3 C 12.15; 3 C 13.15).

Dazu müsse das Krankenhaus „im Regelfall" im Krankenhausplan des Landes in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung als Zentrum ausgewiesen sein. Das Bundesverwaltungsgericht verwies u.a. darauf, dass der Klägerin die besonderen Aufgaben weder im Krankenhausplan noch „sonst durch eine Entscheidung des Landes" zugewiesen waren.

Fazit

Von der Entscheidung betroffen sind Kliniken, die für zurückliegende Entgeltzeiträume einen Zentrumszuschlag vereinbaren bzw. festsetzen lassen wollen.

Eine abschließende Bewertung der Handlungsoptionen dieser Kliniken wird erst nach Veröffentlichung der vollständigen Urteilsgründe möglich sein.

Hierbei wird es insbesondere darauf ankommen, welche Ausnahmen vom „Regelfall" bestehen und welche Voraussetzungen eine „sonstige Entscheidung" des Landes erfüllen muss.