DE | EN | ES
 
 

Mandanteninformationen   

April 2015 Mandanteninformation als PDF downloaden

Kooperationsverträge auf dem Prüfstand - Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen

Mit gleich zwei Gesetzentwürfen nimmt der Gesetzgeber die Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen in Angriff. Es liegt zwischenzeitlich ein Gesetzentwurf des Bundesrates vor (Drs. 16/15), welcher am 6. Februar 2015 in die zuständigen Ausschüsse verwiesen wurde, sowie der Referentenentwurf (RefE) des Bundesjustizministeriums.

Gesetzentwurf

Nachdem die Grundsatzentscheidung des BGH vom 29. März 2012 (Az.: GSSt 2/11) die Strafbarkeitslücke für Ärzte hinsichtlich der Korruption im Gesundheitswesen offen zu Tage trug, wurde die Forderung nach strengeren Gesetzen laut. Nach § 299a Strafgesetzbuch in der Fassung des RefE (StGB-RefE) handelt strafbar, wer als Angehöriger eines Heilberufes mit staatlich geregelter Ausbildung (z. B. Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Psychologische Psychotherapeuten aber auch Krankenpfleger oder Ergotherapeuten) im Zusammenhang mit dem Bezug, der Verordnung oder Abgabe von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln, Medizinprodukten oder der Zuführung von Patienten, sich oder einem Dritten als Gegenleistung einen Vorteil versprechen lässt, annimmt oder fordert und dadurch einen anderen im Wettbewerb unlauter bevorzugt oder seine Berufsausübungspflichten verletzt (passive Bestechung). Ebenso wird die aktive Bestechung von Angehörigen eines Heilberufes bestraft; als Täter kommt hier jedermann in Betracht. Hierzu können also auch Krankenhausgeschäftsführer oder Mitarbeiter der Klinikverwaltung gehören.

Der Anwendungsbereich des § 299a StGB-RefE ist sehr weit; nicht einmal eine Bagatellgrenze ist vorgesehen. Als Sanktion ist Geldstrafe oder bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe und in besonders schweren Fällen (§ 300 StGB-RefE) sogar Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren vorgesehen.

Dringender Handlungsbedarf

Die Gesetzentwürfe haben einen breiten politischen Konsens, weshalb mit der Einführung dieses Straftatbestandes zu rechnen ist; grundlegende Änderungen im Gesetzgebungsverfahren sind kaum zu erwarten. Hiervon geht nach Pressemitteilungen auch Justizstaatssekretär Christian Lange aus und erwartet den Kabinettsbeschluss für den RefE im Sommer 2015.

Aufgrund der bislang weitgehenden Straflosigkeit bei Vorteilsgewährungen an Ärzte im Zusammenhang vertraglicher Kooperationen ist damit zu rechnen, dass eine Vielzahl von bestehenden Verträgen diesen strengen Maßstäben nicht gerecht werden. Dies betrifft grundsätzlich alle Kooperationen zwischen sämtlichen Akteuren im Gesundheitswesen, sowohl im Bereich der GKV als auch der PKV, insbesondere auch Verträge zwischen Krankenhäusern und Ärzten (z. B. sog. Honorararztverträge) oder Vereinbarungen im Rahmen des sog. Entlassmanagements.

Für erhebliche Rechtsunsicherheit sorgen die teilweise ungeklärten Rechtsbegriffe im § 299a StGB-RefE und eine „Missbrauchsgefahr" durch Wettbewerber, die bereits durch entsprechende Hinweise an die zuständigen Behörden Ermittlungsverfahren, verbunden mit Durchsuchungen etc. veranlassen können. Zum Beispiel wird unter den Begriff der „Zuführung" von Patienten in der Begründung des RefE die Zuweisung, Überweisung, Verweisung und sogar die bloße Empfehlung subsumiert. Der zuständige Oberstaatsanwalt der Zentralstelle zur Bekämpfung von Vermögensstraftaten und Korruption im Gesundheitswesen (Frankfurt a.M.), Alexander Badle, spricht in diesem Zusammenhang daher von einem „hochexplosiven Gemisch" für die Beteiligten.

Es ist daher dringend zu raten, die Compliance Strukturen an die neue Rechtslage anzupassen, d.h. frühzeitig bestehende Verträge zu prüfen und gegebenenfalls zu ändern sowie neue Verträge an den veränderten Maßstäben auszurichten.