Bereits Ende des Jahres 2012 und Anfang des Jahres 2013 hatte die Schiedsstelle-KHG Rheinland für mehrere rheinische Universitätskliniken Zuschläge gem. §§ 17b Abs. 1 Satz 4 KHG, 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, 5 Abs. 4 KHEntgG für den Vereinbarungszeitraum 2012 festgesetzt.
Schiedsstellenfestsetzungen umfangreich geprüft
Die in Nordrhein-Westfalen für die Genehmigung von Beschlüssen der Schiedsstellen zuständigen Genehmigungsbehörden sind die Bezirksregierungen. Diese haben sich vorliegend, da zeitgleich verschiedene Bezirksregierungen betroffen waren, sowohl untereinander als auch mit dem zuständigen Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter eng abgestimmt. Nach ca. einem Jahr der Prüfung haben sie die von der Schiedsstelle festgesetzten Zuschläge für die von den Universitätskliniken betriebenen kinderonkologischen Zentren genehmigt.
Genehmigungsbehörden bestätigen Rechtsauffassung der Schiedsstelle
Die zuständigen Bezirksregierungen haben die Rechtsauffassung der Schiedsstelle-KHG Rheinland bestätigt. Sie haben ebenso wie die Schiedsstelle darauf abgestellt, dass die Universitätskliniken die strukturellen, personellen und fachlichen Anforderungen der Richtlinie zur Kinderonkologie des Gemeinsamen Bundesausschusses erfüllen und somit Zentren im Sinne dieser Richtlinie darstellen. Damit nehmen sie besondere Aufgaben wahr, die in anderen Krankenhäusern mit vergleichbarem Versorgungsauftrag nicht wahrgenommen werden. Damit besteht der Anspruch auf den Zuschlag.
Weitere Verfahren anhängig
Vor dem Hintergrund dieser Genehmigungen haben weitere nordrhein-westfälische Universitätskliniken für den Vereinbarungszeitraum 2013 die Schiedsstellen in Nordrhein-Westfalen angerufen, um auch für die von ihnen betriebenen kinderonkologischen Zentren den Zuschlag festsetzen zu lassen. Es ist davon auszugehen, dass zumindest die Schiedsstelle-KHG Rheinland auch diese Zuschläge festsetzen wird. Einer Entscheidung der Schiedsstelle-KHG Westfalen-Lippe wird mit Spannung entgegengesehen, da diese Schiedsstelle einen solchen Anspruch in einem Verfahren bislang abgelehnt hat.