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Schiedsstelle Baden-Württemberg spricht Anspruch nach § 18 Abs. 3 Satz 1 BPflV zu und setzt Anlage 1 nach Psych-Personalnachweis-Vereinbarung für 2017 fest

Hintergrund

Der Nachweis nach § 18 Abs. 2 BPflV für das Jahr 2016 wies für das antragstellende Krankenhaus eine Unterschreitung der Vorgaben der Psych-PV zur Zahl der Personalstellen aus.

Für den Vereinbarungszeitraum 2017 hat das Krankenhaus daher den obergrenzenüberschreitenden Sondertatbestand gem. § 18 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BPflV geltend gemacht.

Die Kostenträger bestritten diesen Anspruch des Krankenhauses mit der Begründung, im Budget 2016 seien ausreichend Personalmittel für Psych-PV-Personal enthalten gewesen, das Krankenhaus hätte diese zweckgebunden für Psych-PV-Personal verwenden müssen. Da dies nicht erfolgt sei, sei der Anspruch nach § 18 Abs. 3 Satz 1 und 2 BPflV nicht begründet.

Zudem verweigerten sie die Unterschrift unter die Anlage 1 der Psych-Personalnachweis-Vereinbarung für 2017, die für die „Stellenbesetzung als Budgetgrundlage in VK" nur die Anzahl der tatsächlichen jahresdurchschnittlich besetzten VK 2016 sowie die für 2017 aufgrund eines Stufenplanes zusätzlich geltend gemachten VK enthielt, mithin also nicht die zur Erfüllung der Vorgaben der Psych-PV erforderliche Anzahl an VK.

Entscheidung

Die Schiedsstelle Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 1. Februar 2018 den Anspruch des Krankenhauses gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 BPflV in voller Höhe der „Unterbesetzung" bejaht und die Anlage 1 der Psych-Personalnachweis-Vereinbarung wie vom Krankenhaus gefordert festgesetzt. Für die Ermittlung der Budgethöhe 2017 hat sie nur die sich nach dem (streitigen) Stufenplan für 2017 vorgesehenen VK ergebenden Personalkosten einbezogen.

Die Schiedsstelle hat im Ergebnis die Rechtsauffassung des Krankenhauses bestätigt, dass einzige Voraussetzung für das Bestehen des Anspruchs die vom Jahresabschlussprüfer bestätigte Unterschreitung der Vorgaben der Psych-PV zur Zahl der Personalstellen bei der tatsächlichen jahresdurchschnittlichen Stellenbesetzung für das Jahr 2016 ist.

Des Weiteren hat die Schiedsstelle antragsgemäß die vom Krankenhaus vorgelegte Anlage 1 gemäß der Psych-Personalnachweis-Vereinbarung für den Vereinbarungszeitraum 2017 festgesetzt. Das Krankenhaus hat die Festsetzung auch der Anlage damit begründet, dass es sich bei dieser um eine für die Ermittlung eines Berechnungsfaktors vorgreifliche Vereinbarung handelt und sie damit festsetzungsbedürftig ist.

Die schriftliche Begründung liegt noch nicht vor.

Fazit

Die Entscheidung der Schiedsstelle Baden-Württemberg entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Bei Vorliegen einer vom Jahresabschlussprüfer bestätigten Unterschreitung der Psych-PV-Vorgaben sind die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.
Krankenhäuser, die diese Voraussetzung erfüllen, sollten daher darüber hinausgehenden Forderungen der Kostenträger entgegentreten und den ihnen zustehenden Anspruch geltend machen.

Die von den Kostenträgern behauptete zweckgebundene Mittelverwendung ausschließlich für Psych-PV-Personal im Jahre 2016 als zusätzliche Anspruchsvoraussetzung entbehrt jeglicher Grundlage.

Krankenhäuser sollten zudem auf eine Festsetzung der Anlagen 1 gemäß der Psych-Personalnachweis-Vereinbarung bestehen, denn diese ist für den Nachweis nach § 18 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BPflV für den folgenden Vereinbarungszeitraum zwingend erforderlich.

Hinweis

Sofern die Kostenträger beabsichtigen, in ggf. noch ausstehenden Budgetvereinbarungen für 2016 und ggf. auch für 2017 eine explizite Zweckbindungsvereinbarung für die Psych-PV-Personalkostenanteile zu verlangen, sollten die Krankenhäuser dem auf keinen Fall nachgeben. Die Schiedsstelle hat eine solche Zweckbindung im vorliegenden Fall zwar nicht gesehen; es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass die Schiedsstelle in anderen Fällen, in denen dies explizit vereinbart ist, u.U. zu einem anderen Ergebnis kommt.