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Neue zeitliche Beschränkung bei der Nachbesetzung einer ¼ Arztstelle im MVZ

In seiner Entscheidung vom 04. Mai 2016 (Az. B 6 KA 28/15 R) gibt das Bundessozialgericht (BSG) seine bisherige Rechtsprechung zur zeitlich uneingeschränkten Nachbesetzung einer ¼ Arztstelle auf.

Bislang ist die Entscheidung noch nicht veröffentlicht. Aus dem Terminbericht des BSG geht jedoch bereits jetzt hervor, dass die Nachbesetzung binnen eines Jahres erfolgen muss bzw. entsprechend ernsthafte Bemühungen nachgewiesen werden müssen.

Sachverhalt

Das BSG hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Vertragsarzt auf seine volle Zulassung zugunsten eines MVZ verzichtete. Der Tätigkeitsumfang des Arztes wurde danach zweimal reduziert, jedoch wurden die dadurch freigewordenen Kapazitäten nicht vollumfänglich durch Neuanstellungen und Stundenerhöhungen anderer Ärzte nachbesetzt. Die Nachbesetzung der letztlich noch offenen ¼ Stelle wurde vom ZA und BA im vorliegenden Fall abgelehnt.

Das SG und das LSG gaben hingegen dem Antrag des MVZ auf Erhöhung des Beschäftigungsumfangs bzgl. der vakanten ¼ Stelle statt. Sie verwiesen auf die bisherige Rechtsprechung des BSG, wonach die Nachbesetzung einer vakant gewordenen ¼ Stelle nicht zeitlich begrenzt sei (BSG, v. 19. Oktober 2011 - B 6 KA 23/11R).

BSG-Entscheidung

Die Revision hatte im vorliegenden Fall keinen Erfolg.

Das BSG nahm die Entscheidung jedoch zum Anlass, seine bisherige Rechtsprechung zur zeitlich unbegrenzten Möglichkeit der Nachbesetzung einer ¼ Stelle ausdrücklich aufzugeben. Das BSG sieht inzwischen eine Rechtsentwicklung, wonach durch die Kumulation von ¼ Stellen mehrerer MVZ Beschäftigungskontingente im relevanten Umfang "gebunkert" werden.

Daraus zieht das BSG die Konsequenz, dass ein MVZ sein Nachbesetzungsrecht verliert, „wenn es über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr überhaupt keine ernsthaften und aussichtsreichen Bemühungen zur Nachbesetzung eine Viertel-Stelle unternimmt und nicht belegen kann, dass und weshalb trotz des Ablaufs eines Jahres zeitnah noch mit einer Nachbesetzung mit diesem Beschäftigungsumfang gerechnet werden kann."

Fazit

Nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG vom 19. Oktober 2011 (Az. B 6 KA 23/11R) sind ½ Stellen binnen sechs Monaten neu zu besetzen. Für die Nachbesetzungen von ¼ Stellen empfehlen wir, die vorgenannten neuen Vorgaben einzuhalten und zukünftig bei unbesetzten ¼ Stellen die Frist von einem Jahr zu beachten sowie sicher zu stellen, dass in diesem Zeitraum eine Nachbesetzung erfolgt bzw. Nachweise eines ernsthaften Bemühens erbracht werden können.