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Zulassung eines MVZ mit einem halben Vertragsarztsitz

Der Berufungsausschuss in Sachsen hat – nach unserer Kenntnis erstmals - ein MVZ zugelassen, bei dem eine der beiden Fachrichtungen mit nur einem halben Vertragsarztsitz vertreten war. Die schriftlichen Entscheidungsgründe des Beschlusses liegen nun vor.

Gegenstand des Verfahrens

Die Antragstellerin beantragte die Zulassung eines (weiteren) MVZ mit 2,5 Arztstellen des einen Fachgebietes und 0,5 Arztstellen des anderen Fachgebietes (Anstellungsverhältnisse).

Der zuständige Zulassungsausschuss lehnte die Zulassung des MVZ u.a. mit der Begründung ab, ein MVZ könne nur mit (mindestens) zwei vollen Vertragsarztsitzen zugelassen werden, um fachübergreifend tätig zu sein.

Entscheidungsinhalt

Der Berufungsausschuss ließ das MVZ zu und folgte damit der Rechtsauffassung des MVZ.

Die Antragstellerin hatte auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. Oktober 2011 (Az. B 6 KA 23/11 R) verwiesen. In dieser Entscheidung hatte das BSG im Rahmen des Nachbesetzungsrechts von MVZ festgestellt, dass der Erhalt des fachübergreifenden Charakters des MVZ voraussetze, dass für jedes der Fachgebiete mindestens eine 0,5 Arztstelle zur Verfügung steht.

Das BSG verweist zur Begründung seiner Entscheidung auf die Regelungen des SGB V und der Ärzte-ZV, die volle und halbe Versorgungsaufträge kenne.

Der Berufungsausschuss ist der Argumentation der Antragstellerin gefolgt, wonach diese Entscheidung zum „Erhalt" der MVZ-Zulassung auf die Neugründung von MVZ Anwendung finden muss. Für eine Differenzierung zwischen „Erhalt der Zulassung und Neugründung gebe es weder gesetzliche Gründe, noch wäre diese aus versorgungsrechtlichen Gründen geboten".

Fazit und Bewertung

Die Kassenärztliche Vereinigung hat zwischenzeitlich gegen die Entscheidung Rechtsmittel eingelegt. Wir werden weiter berichten.