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Änderungen der QFR-Richtlinie treten zum 1. Januar 2016 in Kraft

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung vom 17. September 2015 eine Änderung der Anlagen 2 und 3 der Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene (QFR-RL) beschlossen, welche am 1. Janu-ar 2016 in Kraft tritt.

Im Folgenden fassen wir kurz den Hintergrund sowie die wesentlichen Änderungen zusammen.

Gründe für die Änderung

Bereits im Jahr 2013 hatte der G-BA umfangreiche Änderungen der QFR-RL beschlossen. Die im Rahmen der Prüfung des § 94 SGB V durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ausgesprochene Nichtbeanstandung war jedoch mit der Auflage verbunden, durch eine Änderung der Anlage 2 das Verhältnis zwischen den Regelungen über die verbindlichen Pflegeschlüssel sowie den Regelungen, die in den jeweiligen Absätzen direkt nach diesen Schlüsselvorgaben folgen und als Mindestanforderung lediglich qualifiziertes Pflegepersonal „in ausreichender Zahl" fordern, eindeutig klarzustellen.

Weitere Gründe für die Überarbeitung waren, dass die tatsächliche Umsetzung der Mindestquoten an fachweitergebildeten Pflegekräften häufig nicht erfolgt ist und die Umsetzung in der Praxis durch Unschärfen in der Formulierung sowie durch Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe nicht immer einheitlich war.

Dauerhafte Anerkennung von Kinderkrankenpfleger/innen mit ausreichender Berufserfahrung

Um die Umsetzung der Vorgaben zu den Mindestquoten für fachweitergebildetes Kinderpflegepersonal zu gewährleisten, kann gemäß Anlage 2 Ziffer I.2.2 Abs. 2 (neue Fassung) unter bestimmten Bedingungen dauerhaft Kinderkrankenpflegepersonal mit ausreichender Berufserfahrung in der neonatologischen Intensivpflege angerechnet werden.

Präzisierung der Bezugsgröße für die Personalplanung

Durch die Änderung der Anlage 2 Ziffer I.2.2 Abs. 4 ff. wird klargestellt, dass Bezugsgröße für die Personalplanung des Krankenpflegepersonals nicht die Planbetten des Intensivtherapiebereichs bzw. des Intensivüberwachungsbereichs sind, sondern die konkret auf der neonatologischen Intensivstation aufgenommenen intensivtherapiepflichtigen bzw. intensivüberwachungspflichtigen Frühgeborenen.

Betreuungsschlüssel: Beschränkung der 1:1- bzw. 1:2-Betreuung auf Frühgeborene

Die 1:1-Betreuung in der Intensivtherapie sowie die 1:2-Betreuung in der Intensivüberwachung ist gemäß Anlage 2 Ziffer II.2.2 Abs. 4 ff. (neue Fassung) nur für die Versorgung von Frühgeborenen (< 1500 g) verpflichtend. Ein genereller Betreuungsschlüssel für alle Patientinnen und Patienten der neonatologischen Intensivstation wurde nicht definiert. Perinatalzentren sind jedoch gemäß Anlage 3 verpflichtet, für alle weiteren Patientinnen und Patienten der neonatologischen Intensivstation qualifiziertes Pflegepersonal „in ausreichender Zahl" einzusetzen. Aus den tragenden Gründen des Beschlusses geht hervor, dass sich die konkrete Ausgestaltung nach dem Betreuungsbedarf der Kinder richtet und in der Verantwortung des Perinatalzentrums liegt. Für die Umsetzung bedeutet dies, dass die Anzahl der erforderlichen Pflegekräfte für die übrigen Patienten ohne die Einbeziehung der gesondert vorzuhaltenden Kinderkrankenpflegekräfte für die intensivtherapie- und intensivüberwachungspflichtigen Frühgeborenen (< 1500 g) berechnet werden muss.

„Jederzeit"

In den tragenden Gründen zu seinem Beschluss definiert der G-BA das Adverb „jederzeit": Im Kontext der QFR-RL bedeute der Begriff „grundsätzlich, dass zu jedem Zeitpunkt (24 Stunden täglich) dieses Personal am Patienten bzw. an der Patientin tätig werden können muss. Im Falle von ungeplanten Neuaufnahmen muss unverzüglich, aber spätestens zur nächsten Schicht, dem vorgegeben Schlüssel entsprechend (1:1 bzw. 1:2)" Personal verfügbar sein.

Fallkonferenzen werden Fallbesprechungen

Lediglich eine redaktionelle, aber keine inhaltliche Änderung stellt die Ersetzung des Begriffes „Fallkonferenzen" durch den Begriff „Fallbesprechungen" dar. Dies dient ausschließlich der einheitlichen Verwendung von Begrifflichkeiten.

Fazit

Die Änderung der QFR-RL sorgt an vielen Stellen für die Präzisierung der Voraussetzungen und erleichtert die Umsetzung der geforderten Mindestquoten im Vergleich zu der bis 31.12.2015 geltenden Fassung.