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MVZ dürfen die Stellen ausschließlich psychotherapeutisch tätiger Ärzte mit psychologischen Psychotherapeuten nachbesetzen

Die Zulassungsgremien hatten den Antrag eines MVZ auf Nachbesetzung abgelehnt. Die Fortführung einer ärztlichen Praxis durch einen psychologischen Psychotherapeuten scheitere schon angesichts dessen fehlender Zulassung in einem ärztlichen Fachgebiet. Die Absicht des Gesetzgebers in § 101 Abs. 4 S. 5 SGB V, einen bestimmten Anteil von ärztlichen Psychotherapeuten an der psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten zu gewährleisten, würde konterkariert, wenn nichtärztliche Psychotherapeuten Arztstellen in Anspruch nehmen könnten. Hierdurch würde ihnen der Zugang zur vertragsärztlichen Versorgung ermöglicht, obwohl der Planungsbereich für sie gesperrt sei. Die bedarfsplanungsrechtlichen Vorgaben würden vollends unterlaufen, wenn später zulassungswillige ärztliche Psychotherapeuten unter Berufung auf die Quotenregelung den Zugang zur vertragsärztlichen Versorgung suchen würden.

Das Sozialgericht Düsseldorf und das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen haben der Klage des MVZ stattgegeben.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Revision der Kassenärztlichen Vereinigung nun zurückgewiesen und somit Klarheit über die Nachbesetzung im psychotherapeutischen Bereich geschaffen.

Entscheidung des BSG vom 2. Juli 2014, Az. B 6 KA 22/13 R und B 6 KA 23/13 R

Auschlaggebend ist nach der Entscheidung des BSG, dass der ausschließlich psychotherapeutisch tätige Arzt und der psychologische Psychotherapeut derselben Arztgruppe gem. Bedarfsplanung angehören. Zudem stimme das Leistungsspektrum beider Gruppen weitgehend überein, weil sowohl der ausschließlich psychotherapeutisch tätige Arzt als auch der psychologische Psychotherapeut die Vorgaben der Psychotherapie-Richtlinie zu beachten haben.

Auf die Frage, ob der ehemalige Stelleninhaber und dessen Nachfolger Psychotherapien auch nach demselben Richtlinienverfahren (tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, analytische Psychotherapie oder Verhaltenstherapie) durchführen, kommt es für die Nachbesetzung der Stelle in einem MVZ nicht an. Die gesetzliche Regelung, nach der ein Anteil von mindestens 25 Prozent den psychotherapeutisch tätigen Ärzten vorbehalten ist, steht der Nachbesetzung durch eine psychologische Psychotherapeutin hier schon deshalb nicht entgegen, weil die genannte Quote auch nach erfolgter Nachbesetzung gewahrt bleibt. Die ausformulierten Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor; wir werden weiter berichten.