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Neues von den Zentren

Mit ihren Urteilen vom 1. April 2014 und 22. Mai 2014 haben sich das Verwaltungsgericht (VG) Hannover und das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zur Zuschlagsfähigkeit von Zentren geäußert. Die Diskussion über die Zentrumszuschläge nach § 5 Abs. 3 Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) dürfte dadurch wieder deutlich an Fahrt aufnehmen.

Das Urteil des BVerwG vom 22. Mai 2014

Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seinen Urteilen  vom 22. Mai 2014 zu den Verfahren mit den Az. 3 C 8.13, 3 C 9.13, 3 C 12.13, 3 C 13.13, 3 C 14.13 und 3 C 15.13 unter anderem darüber zu entscheiden, ob ein Zentrum – in diesen Verfahren ein Brustzentrum –, das als solches auch im Krankenhausplan ausgewiesen war, über diese planerische Ausweisung hinaus noch weitere Anforderungen erfüllen müsse, um nach § 5 Abs. 3 KHEntgG zuschlagsfähig zu sein. Wir zitieren im Folgenden aus der Pressemitteilung des Gerichts; die vollständigen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.

Das BVerwG hält die bestandskräftige Ausweisung des Zentrums im Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen mit einem entsprechenden Versorgungsauftrag für ausreichend, um als Zentrum im Sinne des KHEntgG qualifiziert zu werden. Nach Ansicht des BVerwG ergibt sich dies aus der Verknüpfung von Landesplanungs- und Krankenhausfinanzierungsrecht.

Darüber hinaus hat das BVerwG entschieden, dass Zentrumsleistungen nicht unmittelbar der stationären Versorgung des Patienten dienen müssen, um zuschlagsfähig sein. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) hatte mit dieser Begründung insbesondere die Zuschlagsfähigkeit für die Positionen Organisation, Qualitätsmanagement- und -sicherung, Fortbildung, Dokumentation und Forschung verneint und nur die Kosten für Tumorkonferenzen und Psychoonkologie anerkannt.

Das BVerwG hat die Sache daher an das OVG zurückverwiesen und ihm aufgegeben, bezüglich der zu Unrecht abgewiesenen Positionen noch darüber zu entscheiden, inwieweit diese bereits durch die DRG-Fallpauschalen abgegolten sind.

Die Zuschlagsfähigkeit einer Brustsprechstunde hat das BVerwG mit der Begründung abgelehnt, dass es sich hierbei um eine Leistung handele, die vom Krankenhaus ambulant erbracht wird.

Das Urteil des VG Hannover

Bereits zuvor hat das VG Hannover mit Urteil vom 1. April 2014 – Az. 15 A 3972/14 – zu der Frage Stellung genommen, ob ein Zentrum – im vorliegenden Verfahren ein Onkologisches Zentrum – nicht sogar zwingend im Krankenhausplan als ein solches ausgewiesen sein muss, um im Sinne des § 5 Abs. 3 KHEntgG zuschlagsfähig zu sein.

Das VG Hannover die Notwendigkeit einer entsprechenden Ausweisung im Krankenhausplan oder das Bestehen eines entsprechenden Versorgungsvertrags zumindest für das Land Niedersachsen verneint. Zur Begründung führt es aus, dass in Niedersachsen keine gesetzliche Verpflichtung bestünde, planerisch Zentren und Schwerpunkte auszuweisen, so dass von einer solchen Ausweisung auch nicht das Bestehen eines Zentrums abhängig gemacht werden dürfe.

Ferner hat das VG Hannover die Organisation von Tumorkonferenzen, das Führen einer Tumordokumentation und die Übernahme von Fortbildungsmaßnahmen als besondere Aufgaben eines Zentrums qualifiziert, die nicht mit dem DRG-System abgegolten sind und diese Aufgaben damit für zuschlagsfähig erachtet. Das Gericht begründet diese Entscheidung maßgeblich mit den Gesetzesmaterialien.

Hinsichtlich der Erfüllung „krankenhausübergreifender" Aufgaben hat das VG Hannover – anders als die Schiedsstelle Niedersachsen – die Kooperation mit einem anderen Plankrankenhaus desselben Konzern und einer weiteren Fachklinik genügen lassen. Das Zentrum müsse auch keine „Leuchtturmfunktion" dergestalt wahrnehmen, dass es in einem räumlichen Kontext einzigartig sei.

Eine Absage hat das VG Hannover schließlich auch der von der Schiedsstelle vertretenen Auffassung erteilt, ein Zentrum müsse einen Anteil von mehr als 25 Prozent fremder Patienten betreuen. Begründet wird dies damit, dass der Zentrumszuschlag auch die Behandlung der eigenen Patienten erfasst, soweit diese nicht durch die DRG-Vergütung abgedeckt ist.

Fazit und Bewertung

Durch die Entscheidung des BVerwG können zumindest die Krankenhäuser, die im Krankenhausplan bestandskräftig als Zentrum mit einem entsprechenden Versorgungsauftrag ausgewiesen sind, aufatmen – ihre Eigenschaft als Zentrum auch im Sinne des § 5 Abs. 3 KHEntgG steht damit höchstrichterlich entschieden fest.

Die Häuser, die planerisch nicht als Zentrum ausgewiesen sind oder in deren Bundesland eine planerische Ausweisung von Zentren schon gar nicht stattfindet, müssen auch nach der Entscheidung des BVerwG noch damit rechnen, dass ihre Zentrumseigenschaft nach § 5 Abs. 3 KHEntgG vom Vorliegen zusätzlicher Voraussetzungen abhängig gemacht wird. Einen ersten positiven Ausblick gibt insoweit die Entscheidung des VG Hannover, eine höchstrichterliche Entscheidung bleibt aber zur Erlangung von Rechtssicherheit noch abzuwarten.

Gleiches gilt für die Zuschlagsfähigkeit bestimmter Zentrumsleistungen. Auch hier hat das BVerwG noch keine abschließende Entscheidung getroffen, da insoweit zunächst das OVG Münster zu entscheiden hat, inwieweit die jeweiligen Aufgaben bereits durch das DRG-System abgegolten sind. Ggf. gelangt die Klärung dieser Frage dann erneut zum BVerwG.

Im Ergebnis zeigen die Entscheidungen wieder einmal, dass sämtliche Schiedsstellenentscheidungen unter dem Vorbehalt einer gerichtlichen Überprüfung stehen. Sowohl das BVerwG als auch das VG Hannover legen einen deutlich großzügigeren Maßstab an die Zentrumszuschläge an als die Mehrheit der Schiedsstellen. Generell ist daher zu empfehlen, in Fragen von grundlegender Bedeutung für die Krankenhausvergütung gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen und ablehnenden Entscheidungen der Schiedsstellen oder Genehmigungsbehörden nicht zu große oder gar abschließende Bedeutung zuzumessen.