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Dr. Anke Hübner


Rechtsanwältin, Partner
Fachanwältin für Medizinrecht


Zugelassen seit 2006
Bei Seufert Rechtsanwälte seit 2006
Standort München

Telefondurchwahl: +49 89 29033-142
E-Mail-Adresse: huebner@seufert-law.de

Sprachen: Deutsch, Englisch

Studium an den Universitäten Dresden und Göttingen.
Mitarbeiterin am Zentrum für Medizinrecht der Universität Göttingen.

Lehrbeauftragte für Medizinrecht, Studiengang Gesundheitsmanagement, DHBW Ravensburg

Fachgebiete:
Gesundheitsrecht / Health Care, insb. Vertragsarztrecht, Hochschulambulanzen, Psychiatrische Institutsambulanzen, MZEB, MVZ, Wahlleistungen, Kooperationen, Compliance und Datenschutz

Meldungen


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Top-Platzierungen und Mehrfachempfehlungen bei Befragung deutscher Unternehmensjuristen für Seufert bei Healthcare (TOP 3), SDAX Unternehmen (TOP 10) sowie Gesellschafts- und Arbeitsrecht
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Daniel Brüchle als Partner von Seufert Rechtsanwälte aufgenommen
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Mandanteninformationen


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BSG: Die Kassenärztliche Vereinigung darf die Gewährung von Abschlagzahlungen (ausschließlich) für MVZ in Trägerschaft einer GmbH nicht von der Vorlage einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft abhängig machen.
BSG: Sonderbedarf kann auch durch mehrere Anstellungsgenehmigungen im Umfang eines Viertel Anrechnungsfaktors gedeckt werden
MVZ-GbR: Geschäftsführende Alleingesellschafter können nach Verzicht auf die Zulassung nicht zugleich als angestellte Ärzte in der GbR genehmigt werden
Neue vertragsärztliche Pflicht zur Berufshaftpflichtversicherung
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SG München entscheidet zur Sonderbedarfszulassung und Nachrangregelung von MVZ
Kein genereller Ausschluss von Vertragsärzten und MVZ vom Kurzarbeitergeld
Der Referentenentwurf zum Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) sieht für Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen Gründungsbeschränkungen bei Medizinischen Versorgungszentren vor
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Ausschluss der Überweisungsbefugnis für ermächtigte Ärzte und ärztlich geleitete Einrichtungen durch den BMV-Ä zum 1. Oktober 2013
Zulassung eines MVZ mit einem halben Vertragsarztsitz
KV ist auch ohne zusätzliche Bankbürgschaft ohne Zeitgrenze zur Weiterzahlung von monatlichen Honorarabschlägen an MVZ verpflichtet
Eilentscheidung des SG Dresden – Ermächtigte Ärzte und Einrichtungen sind überweisungsbefugt!
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GKV-Versorgungsstrukturgesetz – Was ändert sich für MVZ - 07/2011
BSG: Keine Vollzeittätigkeit neben hälftiger Vertragsarztzulassung (B 6 KA 40/09)